Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Folge  geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Verbrecher  angehört,
  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklärung  erhalten  hat,  ob  sie  den
Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reclamiren  wolle.

Art.  S8.  In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung  eines
Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern  Staate  angebotene
Auslieferung  anzunehmen.

Art.  9.  In  Criminalfällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem  Orte
der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Angehörigen  des  einen  Staates  vor
das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,  zur  Confrontation  oder
Recognition  gegen  vollständige  Vergütigung  der  Reisekosten  und  des  Versäumnisses  nie  verweigert
  werden.

Art.  10.  Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung  der
Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert  werden  sollen,  so  hat
im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  die  bisher  üblichen  Reversalien  über  gegenseitige
  gleiche  Rechtswillfährigkeit  nicht  weiter  zu  verlangen.  In  Ansehung  der  vorgängigen
Anzeige  der  requirirten  Gerichte  an  die  vorgesetzten  Behörden  bewendet  es  bei  den  in  beiden
Staaten  deshalb  getroffenen  Anordnungen.

Art.  11.  Untersuchungskosten,  mit  Einschluß  der  Vertheidigungskosten,  welche  von  dem
zu  Folge  der  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft  competenten  Gerichte  des  einen  Staates  nach
den  dort  geltenden  Vorschriften  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfähig  erklärt  worden
sind,  sollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichts  auch  in  dem  andern  Staate  von  den  daselbst  sich
aufhaltenden  Schuldnern  ohne  Weiteres  erecutivisch  eingezogen  werden.

Art.  12.  In  allen  Strafsachen,  in  welchen  die  Bezahlung  der  Unkosten  dazu  unvermögenden
  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des  einen  Staates  die  Requisitionen  der  Behörden
  des  andern  sportel=  und  stempelfrei  zu  erpediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen
Verlag  an  Copialien,  Porto,  Botenlöhnen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachperständigen,  Verpflegungs=
  und  Transportkosten  zu  liquidiren.

Art.  13.  Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  andern  Personen
  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß  ihnen  gebührenden
  Vergütung  nach  der  von  dem  requirirten  Gerichte  geschehenen  Verzeichnung  bei  erfolgter
wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Art.  14.  Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  in  Strafsachen
  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu  besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle
  erfordert  werden,  unter  welcher  diese  Person  ihre  wesentliche  Wohnung  hat.  Sollte  dieselbe
  ihre  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Staate  haben  und  die  Beitreibung  der  Kosten
mit  Schwierigkeiten  verbunden  sein,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eignes