Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

  
N. 
Nachrichten, von unteren Gerichtsbehörden zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringende, — in welcher Form desfallsige Bekanntmachungen zu er— 
lassen sind 
Niederlande, Königreich, — Abschluß eines Handels- und Schiffahrtsver- 
trags zuischen selbigem und den Staaten des deutschen Zollvereins 
— Beitritt der hiesigen Regierung zu der zwischen selbigem und 
Preußen abgeschlossenen Uebereinkunft wegen *-j-wT des 
Schleichhandells 
— Vereinbarung zwischen der dasigen Regierung und den Staaten 
des deutschen Zollvereins wegen gegenseitiger Behandlung der Handels- 
reisenden in Bezug auf die von letzteren zu entrichtenden Abgaben 
— telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit selbigem 
– 
— 
O. 
Oberbobritzsch, Dorf, — Bestätigung des Regulatios für die dasige Sparcasse 
Oberlausis, Markgrafthum, — von welchem Zeitpunkte an die in § 4 des 
Gesetzes vom 15ten Mai 1851 genannten Gewerbsabgaben und Con- 
cesstonsberechtigungen daselbst in Wegfall kommen .. 
— inwieweit die Vorschriften des Gesetzes vom 30sten März 1844 
über Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Rechts- 
streitigkeiten auch auf die dasigen katholischen Kchenemeinden? An- 
wendung finden 
Oederan, Stadt, — Eröffnung einer Anleihe für selbige 
O ssterreich, Kaiserreich, — Verbot wider das Einbringen der dasigen Scheide- 
münze in hiesige Lande 
— Uebereinkunft mit der dasigen Regierung daß der gegenseitigen 
Gendarmerie die Verfolgung flüchtiger Verbrecher auf das Gebiet des 
anderen Staats unter gewissen Bedingungen gestattet sein soll 
—. Uebereinkunft mit der dasigen Regierung wegen Herstellung gegen- 
seitiger Abzugsfreiheit bei dem Verzehren von Pensionen und der- 
gleichen Bezügen im Auslande .. 
Oesterreichisch-Deutscher Postverein — revidirter Vertrag für selbigen 
Telegraphenverein — Zusammenstellung der Bestimmungen über 
die Behandlung der internationalen Correspondenzen dabel 
Ottomannische Pforte — Berichtigung eines Fehlers in dem zwischen 
selbiger und dem Zolloereine im n Jahren 1851 abgeschlossenen neuen 
Zolltarife 
P. 
Parochiallasten — welche Arten derselben als unablösbar zu betrachten sind 
inwiefern neuerbaute Häuser damit belegt werden können 
Paßkarten — Beitritt des Großherzogthums Baden und der Fürstenthümer 
Lippe und Waldeck zu dem zwischen mehreren deutschen Staaten be- 
stehenden Uebereinkommen wegen Legitimation der Reisenden durch selbige 
— 
  
Tag. 
1851. 
30 Dec. 
1852. 
9 Juni 
9 Juni 
23 Sept. 
9 Dee. 
31 Juli 
26 Mai 
16 Oct. 
27 März 
30 Oct. 
26 Nov. 
17 Juni 
29 Febr. 
12 Mai 
26 Jan. 
v’§ 77 
(26 Jan. 
17 Mai 
24 Dec, 
  
Seite. 
1 
164 fg. 
164, 196|g. 
305 fg. 
334 
278 fa. 
76 
328 fg. 
97 
311 
53 
313 fg. 
321 fg. 
215 fg. 
33 fg. 
77 
14 fg. 
15 
10 
337 
  
3 * 
Paragraph.
	        
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