Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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fläche des Bodens verwerthet worden sind (vergl. die § 25 des Statuts angezogene Geschäfts- 
anweisung § 131, 132, 135), obschon der Verein das Pfandrecht an dem ganzen Grund- 
stücke ohne Ausnahme, mithin auch an denjenigen Gebäuden erwirbt, welche nach dem Mieth- 
ertrage abgeschätzt find. Dem Antrage ist ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbuche 
beizufügen.“ 
Leipzig, am 5ten April 1852. 
  
z. Z. Vorsitzender. 
" Dr. Mothes, Syndie. 
  
Letzte Absendung: am 6ten Juli 1852.
	        
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