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Art. 5. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst
schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem
Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der
eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen
wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine
solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16
festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen.
Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt,
dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisen-
bahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz
gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleu-
nigung gewährt werden.
Art. 7. Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereins= Entfernungs=
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) Maaß.
bestimmt.
Art. 8. Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins= Vereinsgewicht.
Staaten gilt als Gewichtseinheit das Zoll-Pfund (500 französische Grammen).
Art. 9. Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Post= Münzwährung.
behörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht,
als die des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 247 Guldenfußes, werden bis auf Weiteres
in Beziehung auf die Zutarirung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleich-
gestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die
Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.
Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar d. h. Abrechnung.
ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt übergeben und von welcher sie in eben
der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung
mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des
Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls
innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währ-
ung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des
Portobetrages zu leisten.