Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art. 5. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst 
schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem 
Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der 
eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen 
wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine 
solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 
festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen. 
Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, 
dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisen- 
bahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz 
gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleu- 
nigung gewährt werden. 
Art. 7. Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereins= Entfernungs= 
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) Maaß. 
bestimmt. 
Art. 8. Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins= Vereinsgewicht. 
Staaten gilt als Gewichtseinheit das Zoll-Pfund (500 französische Grammen). 
Art. 9. Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Post= Münzwährung. 
behörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, 
als die des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 247 Guldenfußes, werden bis auf Weiteres 
in Beziehung auf die Zutarirung und Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleich- 
gestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die 
Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein. 
Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar d. h. Abrechnung. 
ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt übergeben und von welcher sie in eben 
der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung 
mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des 
Art. 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls 
innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währ- 
ung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des 
Portobetrages zu leisten.
	        
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