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13. Die Bestimmungen der Verordnung vom 13ten Mai vorigen Jahres, insoweit sie
nicht ausdrücklich abgeändert worden, bleiben allenthalben in Kraft; die Vorschriften in § 30
derselben leiden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige Verordnung Anwendung.
14. Den polizeilichen Beamten wird die ihnen aufgetragene Aufsichtsführung auf die ge-
hörige Befolgung der bestehenden jagdpolizeilichen Bestimmungen, insbesondere der über die Führ-
ung von Jagdkarten hierdurch wiederholt zur Pflicht gemacht und es versieht sich das Ministerium
des Innern zu sämmtlichen Polizeiobrigkeiten, daß sie die, gleichviel wie, zu ihrer Kenntniß
kommenden Contraventionen unnachsichtlich strafen und dadurch ihrer Seits dazu beitragen
werden, die gedachten Bestimmungen allenthalben in volle Geltung zu bringen.
Insbesondere ist zu erwarten, daß die Ortspolizeibehörden bei Begutachtung der an sie
gelangenden Gesuche um Ausstellung von Jagdkarten unter genauer Beobachtung der in § 21
der Verordnung vom 13ten Mai 1851 ertheilten Vorschriften strenger, als dieß hier und
da seither geschehen, zu Werke gehen und hinsichtlich derjenigen Contraventionen, welche zu-
gleich eine Verletzung der Jagdberechtigten enthalten, nicht, wie dieß seither häufig der Fall
gewesen zu sein scheint, erst eine Aufforderung der Verletzten zum Einschreiten abwarten
werden.
Obrigkeiten und Beamtete, welche in Verwaltung der Jagdpolizei sich nachlässig erweisen,
sind von der betreffenden Kreisdirection zur Verantwortung zu ziehen und nach Befinden mit
Ordnungsstrafen von Fünf bis zu Funfzig Thalern zu belegen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 2 Ssten Juni 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
65) Gesetz
über Erwerbung und Verlust des Unterthanenrechts im Königreiche Sachsen;
vom 2ten Juli 1852.
Wa, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben die Erlassung eines Gesetzes über Erwerbung und Verlust des Sächsischen Untertha-
nenrechts beschlossen und verordnen demnach unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt: