Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Erfordernisse
der  Aufnahme.

Verpflichtung,
die  Aufnahme
zu  suchen.

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Verleihung  des  Unterthanenrechts  durch  die  Staatsbehörde  in  den  Gemeindeverband  aufgenommen
  werden  sollen.

Die  Ertheilung  dieser  Zusicherung  darf  da,  wo  die  betreffende  Gemeinde  mit  anderen
Gemeinden  oder  exemten  Grundstücken  zu  einem  Heimathsbezirke  verbunden  ist,  nicht  eher  erfolgen,
  als  bis  die  mitbetheiligten  Gemeinden  oder  Grundbesitzer  mit  ihrer  Erklärung  und
ihren  etwaigen  Widersprüchen  gehört  worden  sind.

Ist  dagegen  der  Niederlassungsort  selbst  ein  zu  einem  Gemeindebezirke  nicht  gehöriges
Grundstück,  so  ist  die  obige  Zusicherung  von  den  Vertretern  und  der  Obrigkeit  des  betreffenden
  Heimathsbezirks  auszuwirken  und  auf  die  Aufnahme  in  letzterem  zu  richten.

Wenn  unter  den  verschiedenen  Bestandtheilen  des  Heimathsbezirks  kein  Einverständniß  zu
erlangen  ist,  so  entscheidet  die  Obrigkeit,  beziehendlich  die  Regierungsbehörde.

Ein  von  der  Obrigkeit  bestätigter,  die  Aufnahmezusicherung  versagender  Beschluß  der
Gemeinde  oder  des  Heimathsbezirks  unterliegt  auf  eingewendeten  Recurs  des  Betheiligten  der
Beurtheilung  und  Entscheidung  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde,  welche  jedoch  nur  dann
eine  abändernde  Entscheidung  ertheilen  kann,  wenn  sie  die  von  dem  Aufzunehmenden  zu  führende
  Bescheinigung  als  den  Bestimmungen  im  §  8  des  Gesetzes  genügend  erkennt.

§J  8.  Ausländer,  welche  um  die  Aufnahme  in  den  Sächsischen  Unterthanenverband
nachsuchen,  haben  sich

1)  über  ihre,  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  zu  beurtheilende  Dispositionsfähigkeit;


2)  über  ihre  Unbescholtenheit;

3)  über  ihre  zu  Begründung  eines  gesicherten  Nahrungsstandes  nach  den  einschlagenden
örtlichen  und  persönlichen  Verhältnissen  ausreichende  Erwerbsfähigkeit  oder  den  Befitz
anderer  ausreichender  Subsistenzmittel;  endlich

4)  wenn  sie  Angehörige  deutscher  Bundesstaaten  sind,  darüber  auszuweisen,  daß  ihrem
Vorhaben  weder  hinsichtlich  der  Wehrpflichtigkeit  gegen  den  bisherigen  Heimathsstaat  noch  in
anderer  Beziehung  ein  gesetzliches  Hinderniß  im  Wege  steht.

Dispensationen  in  Betreff  der  vorstehenden  Erfordernisse  können  nur  im  Einverständnisse
der  Heimathsgemeinde  von  der  Regierungsbehörde  ertheilt  werden.

&  9.  Jeder  Ausländer,  der  im  Königreiche
a)  mit  städtischen  oder  ländlichen  Grundstücken,  unter  persönlicher  Wohnsitznahme,  sich
ansässig  machen,
oder  der  sich  daselbst  niederlassen  will,  um
b)  in  einer  Stadt,  in  ein  sonstiges,  nach  den  Grundsätzen  der  allgemeinen  Städteordnung
  die  Gewinnung  des  Bürgerrechts  bedingendes  Verhältniß  zu  treten,  oder