Erfordernisse
der Aufnahme.
Verpflichtung,
die Aufnahme
zu suchen.
(242 )
Verleihung des Unterthanenrechts durch die Staatsbehörde in den Gemeindeverband aufge-
nommen werden sollen.
Die Ertheilung dieser Zusicherung darf da, wo die betreffende Gemeinde mit anderen
Gemeinden oder exemten Grundstücken zu einem Heimathsbezirke verbunden ist, nicht eher er-
folgen, als bis die mitbetheiligten Gemeinden oder Grundbesitzer mit ihrer Erklärung und
ihren etwaigen Widersprüchen gehört worden sind.
Ist dagegen der Niederlassungsort selbst ein zu einem Gemeindebezirke nicht gehöriges
Grundstück, so ist die obige Zusicherung von den Vertretern und der Obrigkeit des betreffen-
den Heimathsbezirks auszuwirken und auf die Aufnahme in letzterem zu richten.
Wenn unter den verschiedenen Bestandtheilen des Heimathsbezirks kein Einverständniß zu
erlangen ist, so entscheidet die Obrigkeit, beziehendlich die Regierungsbehörde.
Ein von der Obrigkeit bestätigter, die Aufnahmezusicherung versagender Beschluß der
Gemeinde oder des Heimathsbezirks unterliegt auf eingewendeten Recurs des Betheiligten der
Beurtheilung und Entscheidung der vorgesetzten Regierungsbehörde, welche jedoch nur dann
eine abändernde Entscheidung ertheilen kann, wenn sie die von dem Aufzunehmenden zu füh-
rende Bescheinigung als den Bestimmungen im § 8 des Gesetzes genügend erkennt.
§J 8. Ausländer, welche um die Aufnahme in den Sächsischen Unterthanenverband
nachsuchen, haben sich
1) über ihre, nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath zu beurtheilende Disposi-
tionsfähigkeit;
2) über ihre Unbescholtenheit;
3) über ihre zu Begründung eines gesicherten Nahrungsstandes nach den einschlagenden
örtlichen und persönlichen Verhältnissen ausreichende Erwerbsfähigkeit oder den Befitz
anderer ausreichender Subsistenzmittel; endlich
4) wenn sie Angehörige deutscher Bundesstaaten sind, darüber auszuweisen, daß ihrem
Vorhaben weder hinsichtlich der Wehrpflichtigkeit gegen den bisherigen Heimathsstaat noch in
anderer Beziehung ein gesetzliches Hinderniß im Wege steht.
Dispensationen in Betreff der vorstehenden Erfordernisse können nur im Einverständnisse
der Heimathsgemeinde von der Regierungsbehörde ertheilt werden.
& 9. Jeder Ausländer, der im Königreiche
a) mit städtischen oder ländlichen Grundstücken, unter persönlicher Wohnsitznahme, sich
ansässig machen,
oder der sich daselbst niederlassen will, um
b) in einer Stadt, in ein sonstiges, nach den Grundsätzen der allgemeinen Städte-
ordnung die Gewinnung des Bürgerrechts bedingendes Verhältniß zu treten, oder