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& 90) Verordnung,
den bei Fertigung markscheiderischer Grubenrisse über unterirdische Kohlenwerke
anzuwendenden Maaßstab betreffend;
vom 26sten October 1852.
Nchoem die Erfahrung gelehrt hat, daß der in § 4 der Verordnung vom ten Juni 1850,
die Fertigung markscheiderischer Grubenrisse über unterirdische Kohlenwerke betreffend, für alle
derartige Risse vorgeschriebene Maaßstab von rolg der natürlichen Größe nicht in allen Fällen
ausreicht, um eine schnelle und sichere Orientirung zu ermöglichen, wird hierdurch für alle die-
jenigen Grubenrisse über unterirdische Kohlenbaue, rücksichtlich deren nach dem Ermessen der
in § 2 der Verordnung vom 20sten August 1851, die Ausführung der auf den Stein= und
Braunkohlenbergbau bezüglichen Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni
desselben Jahres betreffend, bezeichneten sachverständigen Beamten wegen örtlicher Verhöältnisse
ein größerer Maaßstab erforderlich ist, derselbe auf F##l der natürlichen Größe hiermit fest-
gesetzt.
Dresden, am 26sten October 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.
91) Verordnung,
eine die Grenzgendarmerie betreffende Uebereinkunft mit der K. K. Oesterreichi-
schen Regierung betreffend;
vom 30sten October 1852.
Nachdem die Königl. Sächsische und die Kaiserl. Königl. Oesterreichischs Regierung vom
1sten August dieses Jahres an bis auf Weiteres und mit Vorbehalt zweimonatlicher Aufkün—
digung dahin übereingekommen sind, daß der gegenseitigen Gendarmerie die Verfolgung flüch—
tiger Verbrecher auf das Gebiet des anderen Staats unter gewissen Bedingungen gestattet sein
solle, sowie daß dieselbe, bei Feuer- und Wassergefahr oder anderen Elementarereignissen auf
dem Gebiete des anderen Staats zur Hülfeleistung verwendet werden dürfe, so haben sich die
genannten Regierungen zur weiteren Ausführung dieses Uebereinkommens, rücksichtlich des in
beiderlei Beziehung zu beobachtenden Verfahrens, über nachfolgende Bestimmungen geeinigt:
Artikel 1. Nur in dringenden Fällen, wo Gefahr im Verzuge obwaltet, und es sich nicht
um Uebertretung von Zollgesetzen handelt, soll es der Gendarmerie des einen Staats gestattet
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