Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 317) 
93) Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Marienberg; 
vom 10ten November 1852. 
Won, Friedrich Augufst, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und 
des Innern zu der von dem Stadtrathe zu Marienberg im Einverständnisse mit den dasigen 
Stadtverordneten beabsichtigten Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Spar- 
casse für die unbemittelten Einwohner der Stadt Marienberg und der Umgegend Unsere Ge- 
nehmigung ertheilt und dem dafür entworfenen Regulative, unter Bewilligung der in den 
§§& 11, 13, 14 und 15 in Anspruch genommenen Rechtsvergünstigungen, Unsere Bestätigung 
mit der Wirkung verliehen haben, daß dem Inhalte desselben von Allen, die es angeht, auf das 
Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist hierüber dieses 
Decret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, den 10ten November 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
#11. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwend- 
ung des zur Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse an- 
gezeigt worden ist (siehe § 13), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungs- 
buchs; die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für 
den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
§ 13. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, 
so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann gegen Erlegung 
der dadurch verursachten Kosten in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt in dem „Ver- 
einigten Wochenblatte für Marienberg, Wolkenstein 2c.“ — den Verlust unter Bemerkung der 
Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen 
Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit 
1852. 54 
Rückzahlung 
der Einlagen. 
Verlust des 
Buchs.
	        
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