Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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aber diese Gefahr um so mehr eintreten kann, je kürzere Zeit vor dem halbjährigen Termine 
ein Receß zur Bestätigung gelangt und je später die Eintragszeugnisse der Landrentenbank- 
verwaltung mitgetheilt werden, so liegt es im Interesse der beiderseitigen Betheiligten, daß 
das Eine wie das Andere so zeitig als möglich geschehe. 
Hiernach allenthalben werden sich daher nicht nur die bei den Ablösungen Betheiligten 
selbst, sondern auch die Verwaltungen der darunter befindlichen Stiftungen und Gemeinde- 
cassen, ingleichen die mit der Entwerfung und Ausfertigung der Ablösungsrecesse und Ein- 
tragszeugnisse beschäftigten Behörden zu achten haben. 
Dresden, den 6ten December 1852. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
  
101) Verordnung, 
die Vollstreckung der Todesstrafe betreffend; 
vom 1sten December 1852. 
JIn der Verordnung zu Ausführung einiger Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs vom 
27 sten April 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 376) &I ist 
bestimmt, daß, bis etwas Anderes hierüber angeordnet werde, die in dem Criminalgesetzbuche 
als einzige Art der Todesstrafe festgesetzte Enthauptung auch ferner in der zeither üblichen 
Maaße durch das Schwert zu vollziehen sei. 
Dieß gründet sich auf den in den Motiven zum Criminalgesetzbuche (Landtagsacten vom 
Jahre 1836 Abtheilung I, Band 1, Seite 86) von der Regierung gemachten Vorbehalt, 
statt der jetzt üblichen Vollziehung der Todesstrafe durch das Schwert künftig mittelst Verordnung 
die Execution durch das Fallschwert wenigstens versuchsweise einzuführen, wozu die Stände- 
versammlung in der ständischen Schrift vom 2ten December 1837 (Landtagsacten vom Jahre 
183F Abtheilung l, Band 3, Seite 532) ihre Zustimmung erklärt hat. 
Nachdem nun die mechanische Construetion des Fallschwertes solche Verbesserungen er- 
fahren hat, daß dasselbe neben der höchstmöglichen Sicherheit auch eine möglichst schnelle und 
schmerzlose Ausführung des Executionsactes verbürgt, so haben Seine Königliche Majestät, 
zugleich im Hinblicke auf die auch neuerdings wieder über die mindere Zuverlässigkeit ver zeit- 
her üblich gewesenen Enthauptungsweise gemachten Erfahrungen, Sich bewogen gefunden,
	        
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