Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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nunmehr die Einführung des Fallschwertes, als Erecutionsmittels für die Todesstrafe, an- 
zuordnen. 
Die Justizbehörden haben daher in Zukunft die Todesstrafen, statt durch das Schwert, 
durch das Fallschwert vollstrecken zu lassen. 
Wegen Erlangung des erforderlichen Apparates wird in jedem einzelnen Falle besondere 
Anordnung erfolgen. 
Dresden, den 1sten December 1852. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. 
Fickelscherer. 
  
Berichtigung: 
Im Eingange der Verordnung, den bei Fertigung markscheiderischer Grubenrisse über unterirdi- 
sche Kohlenwerke anzuwendenden Maaßstab betreffend, vom 26sten October 1852 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt von 1852, Seite 313) ist anstatt „§ 4 der Verordnung vom oten Juni 1850“ 
richtiger: 
„§ 4 der Verordnung vom 19ten Juni 1850“ 
zu lesen. 
  
Letzte Absendung: am 18ten December 1852.
	        
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