Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Verkümmerung 
( 336) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Instegel be- 
druckt worden. 
Dresden, den 24 sten November 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse zu Mügeln 2c. cc. 
33. Die eingelegten Gelder sind keiner Verkümmerung unterworfen, indeß wird da- 
der Einlagen. durch die Hülfsvollstreckung in das bei einem Schuldner sich findende Sparcassenbuch nicht 
Rückzahlungen. 
Kündigungs- 
fristen. 
Verlust des 
Sparcassen- 
buchs. 
ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
36. Wird die Rückzahlung ganz oder theilweise gewünscht, so kann dieß blos in den 
Stunden einer Cassenerpedition und unter Vorzeigung des Sparcassenbuchs geschehen, in wel- 
chem die Kündigung oder Rückzahlung eben so, wie bei Einlagen, eingetragen und unterzeich- 
net wird. 
Die Rückzahlungen finden in folgender Weise Statt: 
a) Posten bis mit 10 Thlr. — — werden sogleich bei der Anmeldung, 
b) bei einem höheren Betrage und bis zu 25 Thlr. — — nach einmonatlicher Kün- 
digung, 
c) über 25 Thlr. — — bis mit 50 Thlr. — — nach zweimonatlicher, und 
d) höhere Summen ohne Unterschied nach einvierteljähriger Kündigung 
bezahlt. 
Auch wird in der Regel stets der Vorzeiger des Sparcassenbuchs als dessen rechtmäßiger 
Eigenthümer angesehen und die Anstalt leistet bei hierbei vorkommenden Irrungen keinen Ersatz. 
37. Geht ein Sparcassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von diesem 
spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. 
Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer dessel- 
ben, im hiesigen Wochenblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der etwaige 
Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend zu machen.
	        
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