Verkümmerung
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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Instegel be-
druckt worden.
Dresden, den 24 sten November 1852.
Friedrich August.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ
für die Sparcasse zu Mügeln 2c. cc.
33. Die eingelegten Gelder sind keiner Verkümmerung unterworfen, indeß wird da-
der Einlagen. durch die Hülfsvollstreckung in das bei einem Schuldner sich findende Sparcassenbuch nicht
Rückzahlungen.
Kündigungs-
fristen.
Verlust des
Sparcassen-
buchs.
ausgeschlossen.
2c. 2c.
36. Wird die Rückzahlung ganz oder theilweise gewünscht, so kann dieß blos in den
Stunden einer Cassenerpedition und unter Vorzeigung des Sparcassenbuchs geschehen, in wel-
chem die Kündigung oder Rückzahlung eben so, wie bei Einlagen, eingetragen und unterzeich-
net wird.
Die Rückzahlungen finden in folgender Weise Statt:
a) Posten bis mit 10 Thlr. — — werden sogleich bei der Anmeldung,
b) bei einem höheren Betrage und bis zu 25 Thlr. — — nach einmonatlicher Kün-
digung,
c) über 25 Thlr. — — bis mit 50 Thlr. — — nach zweimonatlicher, und
d) höhere Summen ohne Unterschied nach einvierteljähriger Kündigung
bezahlt.
Auch wird in der Regel stets der Vorzeiger des Sparcassenbuchs als dessen rechtmäßiger
Eigenthümer angesehen und die Anstalt leistet bei hierbei vorkommenden Irrungen keinen Ersatz.
37. Geht ein Sparcassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von diesem
spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen.
Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer dessel-
ben, im hiesigen Wochenblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der etwaige
Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend zu machen.