Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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beiden Verträge, soweit deren Kenntniß für das Publicum nöthig und wünschenswerth er- 
scheint, in der Beilage O zusammengestellt worden und werden dieselben andurch zur öffent- 
— lichen Kenntniß gebracht. « 
Dresden, den 29sten Februar 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
□ 
Zusammenstellung 
der Bestimmungen über die Behandlung der internationalen Correspondenzen 
im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Opelt. 
Umfang des & 1. Als zum Bereiche des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins gehörig werden 
Vereins. nicht allein die in den Gebieten der dem Telegraphenvereine angehörigen Regierungen gelege- 
nen, sondern auch diejenigen Telegraphen-Linien und Stationen angesehen, welche die eine oder 
andere der Vereinsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte, letztere 
Linien und Stationen jevoch nur insoweit, als die mit den betreffenden fremden Regierungen 
bestehenden oder noch abzuschließenden Verträge die Ausdehnung der Vereinsbestimmungen 
auf jene zulassen. 
Erweiterung . Deutsche Staaten können dem Vereine nur als wirkliche Mitglieder beitreten. 
des Vereins. Jede dem beitretenden Staate benachbarte Regierung ist befugt, Namens des Vereins die 
Unterhandlungen zu führen und den Vertrag in dem Falle ohne weiteres abzuschließen, daß 
die beitretende Regierung sich sämmtlichen Vereinsbestimmungen unterwirft. Der abgeschlos- 
sene Vertrag ist sämmtlichen übrigen Vereinsregierungen vollständig mitzutheilen. 
Für ausnahmsweise Bestimmungen, welche bei einem solchen Beitritte vereinbart werden 
sollen, ist bei der Verhandlung die Genehmigung sämmtlicher übrigen Vereinsregierungen 
vorzubehalten und dieselbe einzuholen. 
Nichtdeutsche Staaten können nicht wirkliche Mitglieder des Vereins werden, jedoch mit 
dem Vereine in ein Vertragsverhältniß treten. Zur Leitung der Verhandlungen Namens des 
Vereins mit der betreffenden nichtdeutschen Regierung ist ebenfalls jede ihr benachbarte Ver- 
einsregierung berechtigt und kommt für solchen Falls zu vereinbarende Ausnahmsbestimmun- 
gen der oben bezeichnete Vorbehalt gleichmäßig in Anwendung.
	        
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