Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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13. Eine jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzungen und Formelle Erfor- 
deutlich geschrieben sein, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen und Wohnort des dernisse der De- 
Empfängers enthalten. weschen. 
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen, welcher auch 
eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse nur gegen Entrichtung 
der tarifmäßigen Telegraphengebühren beanspruchen kann. 
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Absender nur ein 
unverwischbares Schreibmaterial verwandt werden. Auch dürfen in den Depeschen Rasuren 
nicht vorkommen. 
Bei denjenigen Depeschen, welche durch andere Mittel weiter befördert werden sollen 
(§ 9), hat der Absender die Art der gewünschten Weiterbeförderung schriftlich anzugeben. 
§# 14. Bis auf Weiteres darf jede Privatdepesche nicht aus mehr als 100 Worten be= Linge der Pri- 
stehen. Die Beförderung mehrerer Depeschen eines und desselben Absenders hinter einander vatdepeschen. 
ist nur in dem Falle zulässig, daß die Apparate der Linie nicht anderweit in Anspruch genom- 
men werden. 
* 15. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer erheblichen Verzögerung in 
Verzögerung unterliegen müssen, so ist der Aufgeber hiervon in Kenntniß zu setzen und die der Absendung. 
Depesche nur dann anzunehmen, wenn der erstere die Absendung dennoch ausdrücklich verlangt. 
§ 16. Die Originalconcepte der aufgegebenen Depeschen, sowie die telegraphischen Nieder= Aufbewahrung 
schriften sämmtlicher Depeschen, sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. der Originalien. 
17. Abgesehen von den vorstehenden, bei sämmtlichen Depeschen Anwendung finden= Classisieation 
den Bestimmungen, sind in Bezug auf die Behandlung zu unterscheiden: der Depeschen. 
a) Staatsdepeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmäßig 
berechtigten Regierungen; 
b) Eisenbahndepeschen; 
c) Privatdepeschen. 
Ein Unterschied zwischen Eisenbahndepeschen und Privatdepeschen findet jedoch nur inso- 
weit Statt, als solches in dem einen oder dem anderen Staate entweder durch allgemeine Vor- 
schriften oder durch besondere Vertragsbestimmungen festgesetzt worden ist. 
§# 18. Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen Staatsdepe- 
betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab. schen. 
*19. Staatsepeschen können nach der Wahl der Absender in Deutscher oder in einer 
solchen fremden Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhandenen 
Telegraphenapparate wiedergeben lassen. 
Auch ist bei jenen Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, 
welche in Buchstaben-Zeichen oder Ziffern bestehen. 
1852. 7
	        
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