Unterstegelung
der Staats-
depeschen.
Maaterielle
Erfordernisse
der Privat-
depeschen.
Beförderungs-
linie.
Reihenfolge der
Beförderung.
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Bei allen anderen Depeschen, mit nachfolgender Ausnahme, ist vorläufig die Fassung in
Deutscher Sprache ohne Anwendung von Chiffernschrift Bedingung.
Depeschen nach und aus Frankreich und England müssen in Französischer Sprache, Depe-
schen nach und aus Belgien dagegen können in Deutscher oder Französischer Sprache ab-
gefaßt sein.
Sollte sich später ein Bedürfniß herausstellen, entweder allgemein oder für bestimmte
Routen auch andere Sprachen zur Anwendung für telegraphische Privatdepeschen zuzulassen,
so wird dieses bekannt gegeben werden.
&20. Die Staatsdepeschen werden jederzeit mit dem Siegel des Absenders oder be-
ziehendlich der absendenden Behörde versehen sein.
. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen, mit
Rücksicht auf ihren Inhalt, steht den Telegraphenbüreaus nicht zu. Dagegen sind dieselben
verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen,
deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet wird.
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphenstation oder dessen
Stellvertreter ob. An welche Behörde die gegen derartige Entscheidungen etwa zu erhebenden
Beschwerden zu richten sind, wird von den betreffenden Regierungen bestimmt werden.
Wenn eine Depesche rücksichtlich der Unzulässigkeit ihres Inhalts erst an dem in einem
anderen Vereinsstaate gelegenen Bestimmungsorte als zur Abgabe nicht geeignet erkannt wird,
so soll hiervon der Absender jederzeit unentgeldlich benachrichtigt werden.
Wegen solcher Mängel der Depeschen, welche von den Telegraphenbediensteten selbst be-
gangen werden, soll in keinem Falle die Beförderung oder Bestellung einer Depesche verhindert
oder verzögert werden.
IIl. Abschnitt.
Beförderung der Depeschen.
#22. Für die Correspondenz zwischen den in directer Verbindung mit einander stehenden
Centralstationen (§ 4) soll zunächst jederzeit die kürzeste Leitungslinie gewählt und für den Fall,
daß solche nicht offen wäre, die Correspondenz auf die jener Linie der Kürze nach zunächst
stehende Linie geleitet werden.
#23. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus geschieht
der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden,