Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Unterstegelung 
der Staats- 
depeschen. 
Maaterielle 
Erfordernisse 
der Privat- 
depeschen. 
Beförderungs- 
linie. 
Reihenfolge der 
Beförderung. 
( 38 ) 
Bei allen anderen Depeschen, mit nachfolgender Ausnahme, ist vorläufig die Fassung in 
Deutscher Sprache ohne Anwendung von Chiffernschrift Bedingung. 
Depeschen nach und aus Frankreich und England müssen in Französischer Sprache, Depe- 
schen nach und aus Belgien dagegen können in Deutscher oder Französischer Sprache ab- 
gefaßt sein. 
Sollte sich später ein Bedürfniß herausstellen, entweder allgemein oder für bestimmte 
Routen auch andere Sprachen zur Anwendung für telegraphische Privatdepeschen zuzulassen, 
so wird dieses bekannt gegeben werden. 
&20. Die Staatsdepeschen werden jederzeit mit dem Siegel des Absenders oder be- 
ziehendlich der absendenden Behörde versehen sein. 
. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen, mit 
Rücksicht auf ihren Inhalt, steht den Telegraphenbüreaus nicht zu. Dagegen sind dieselben 
verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, 
deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der 
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet wird. 
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphenstation oder dessen 
Stellvertreter ob. An welche Behörde die gegen derartige Entscheidungen etwa zu erhebenden 
Beschwerden zu richten sind, wird von den betreffenden Regierungen bestimmt werden. 
Wenn eine Depesche rücksichtlich der Unzulässigkeit ihres Inhalts erst an dem in einem 
anderen Vereinsstaate gelegenen Bestimmungsorte als zur Abgabe nicht geeignet erkannt wird, 
so soll hiervon der Absender jederzeit unentgeldlich benachrichtigt werden. 
Wegen solcher Mängel der Depeschen, welche von den Telegraphenbediensteten selbst be- 
gangen werden, soll in keinem Falle die Beförderung oder Bestellung einer Depesche verhindert 
oder verzögert werden. 
IIl. Abschnitt. 
Beförderung der Depeschen. 
#22. Für die Correspondenz zwischen den in directer Verbindung mit einander stehenden 
Centralstationen (§ 4) soll zunächst jederzeit die kürzeste Leitungslinie gewählt und für den Fall, 
daß solche nicht offen wäre, die Correspondenz auf die jener Linie der Kürze nach zunächst 
stehende Linie geleitet werden. 
#23. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus geschieht 
der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.