Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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4) Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein ganzes Wort ge- 
zählt, daher auch die namentlich in Französischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buch- 
staben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viele 
einzelne Worte in Anschlag kommen. 
5) Fünf Ziffern werden als Ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen 
sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß, als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, 
Commata und andere darstellbare Zeichen, als Ziffern mit zu zählen sind. 
6) Zahlen sind, so wie sie in der Originaldepesche geschrieben erscheinen, mit Ziffern oder 
mit Buchstaben zu telegraphiren und in der Ausfertigung der Depesche auszudrücken. Ist eine 
Zahl mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel, ob sie eine einfache oder eine zusam- 
mengesetzte ist, unter Rücksichtnahme auf die Sylbenzahl als Ein Wort behandelt. 
Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, ist der Bruchstrich als Zifferzeichen 
mit zu zählen. 
7) Beichhiffrirten Depeschen sind je 5 Ziffer= oder Buchstabenzeichen, sowie der etwaige 
Ueberschuß als Ein Wort anzusehen. 
8) Adresse und Unterschrift, sowie die zur Bezeichnung eigener Namen vienenden Worte, 
als „von“ „de“ „von der“ etc. werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet. 
9) Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphenstation 
weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphenver= 
waltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mitgezählt. 
Gebühreufrei- 631. Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des Tele- 
heit. graphendienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrigen Staatsdepeschen dagegen unterliegen 
der tarifmäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe bis zur Adreßstation, unbeschadet der 
deshalb etwa für die inneren Verhältnisse einzelner Vereinsstaaten erforderlichen Ausgleich- 
ungen. 
Collationir= 32. Für das Collationiren einer Depesche (& 20) ist die Hälfte der Telegraphengebühr 
ungsgebühr, zu entrichten. 
Tarirung sich 633. Depeschen, welche zugleich nach mehreren Stationen adressirt werden, find als 
reiene eben so viele Depeschen zu tarifiren, als Abgabsstationen angegeben werden. 
oder zu verviel- Wenn Depeschen an einer Station zu vervielfältigen sind, ist für die Ausfertigung des 
fältigender Dezweiten und jedes folgenden Eremplars eine Gebühr von 20 Kr. C. M. — 24 AKr. Rhein. 
peschen. oder 7 Silber# oder Neugroschen zu erlegen. 
Gebühren für 6s 34. Für Nachtdepeschen (§+ 11) sind sämmtliche Telegraphirungsgebühren mit dem 
Nachtdepeschen, doppelten Betrage zu entrichten. 
Vergütung für *35. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphenstation nach einem 
„en Weuer- anderen Orte weiter zu sendenden Depeschen ist vom Absender mit dem durch jenen Transport 
wwiklich entstehenden Betrage zu zahlen. Kann die Höhe dieses Betrags im Voraus nicht
	        
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