Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Reclamationen  auf  Rückerstattung  von  Telegraphengebühren  sind  innerhalb  eines  Jahres
vom  Tage  der  Depeschenaufgabe  geltend  zu  machen  und  können  nach  Verlauf  dieses  Zeitraums
keine  weitere  Berücksichtigung  finden.

Der  Nachweis,  daß  die  Beschwerde  begründet  sei,  ist  siets  vom  Reclamanten  zu  führen.

Der  Rückerstattung  der  Gebühren  hat  in  jedem  Falle  eine  Entscheidung  der  betreffenden
Centraltelegraphenverwaltung  voranzugehen.

V.  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Weitere  Aus-  *38.  Zur  weiteren  Ausbildung  des  Vereins  sowohl  in  technischer,  als  administrativer
bünung  ues  Beziehung,  zur  Einführung  allgemeiner  Verbesserungen,  Gleichheit  der  Gesetzgebung  und  der
Rleglements  ist  der  jährliche  Zusammentritt  einer  Deutschen  Telegraphenconferenz  vorbehalten.

Dauer  des  *  39.  Die  Dauer  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  ist  durch  die  Gültig--

  Tu-  keit  der  demselben  zu  Grunde  liegenden  Verträge  bedingt;  dieselben  bleiben  bis  zum  Isten  Ocgraphenvereins.

  tober  1855  und,  wenn  nicht  eine  einjährige  Aufkündigung  erfolgt,  auch  weiterhin  in  Kraft.

 

.&  22)  Bekanntmachung,

die  Bestimmung  der  Brandversicherungsbeiträge  für  die  Jahre  1852,  1853
und  1854  betreffend;

vom  10ten  März  1852.

Nachdem  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  unter  Zustimmung  der  Stände
die  auf  die  Jahre  1852,  1853  und  1854  an  die  Brandversicherungscasse  zu  entrichtenden
firirten  Beiträge  der  Versicherten  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §  43  des  Gesetzes  vom
14ten  November  1835  vorläufig  auf  jährlich

—  5  Ngr.  6  Pf.  von  je  100  Thlr.,
oder  halbjährlich

—  —  77  .  Lon  je  25  =  der  Versicherungssumme,
jedoch  mit  dem  Vorbehalte  festgesetzt  worden  sind,  diese  Beiträge  in  dem  letztgenannten  Jahre
entweder  nach  dem  Bedürfnisse  bis  auf  den  Betrag  von  —  6  Ngr.  4  Pf.  von  je  100  Thlr.
der  Versicherungssumme  zu  erhöhen,  oder  auch,  so  weit  thunlich,  eine  Herabsetzung  unter  den
Betrag  von  —  5  Ngr.  6  Pf.  eintreten  zu  lassen,  so  werden  die  Besitzer  und  Verwalter  catastrirter
  Gebäude  hierdurch  veranlaßt,  die  gedachten  Beiträge  nach  obigen  Sätzen  zu  den  auf