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Reclamationen auf Rückerstattung von Telegraphengebühren sind innerhalb eines Jahres
vom Tage der Depeschenaufgabe geltend zu machen und können nach Verlauf dieses Zeitraums
keine weitere Berücksichtigung finden.
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sei, ist siets vom Reclamanten zu führen.
Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entscheidung der betreffenden
Centraltelegraphenverwaltung voranzugehen.
V. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Weitere Aus- *38. Zur weiteren Ausbildung des Vereins sowohl in technischer, als administrativer
bünung ues Beziehung, zur Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der
Rleglements ist der jährliche Zusammentritt einer Deutschen Telegraphenconferenz vorbehalten.
Dauer des * 39. Die Dauer des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ist durch die Gültig--
Tu- keit der demselben zu Grunde liegenden Verträge bedingt; dieselben bleiben bis zum Isten Ocgraphenvereins.
tober 1855 und, wenn nicht eine einjährige Aufkündigung erfolgt, auch weiterhin in Kraft.
.& 22) Bekanntmachung,
die Bestimmung der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1852, 1853
und 1854 betreffend;
vom 10ten März 1852.
Nachdem mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung der Stände
die auf die Jahre 1852, 1853 und 1854 an die Brandversicherungscasse zu entrichtenden
firirten Beiträge der Versicherten in Gemäßheit der Bestimmung in § 43 des Gesetzes vom
14ten November 1835 vorläufig auf jährlich
— 5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thlr.,
oder halbjährlich
— — 77 . Lon je 25 = der Versicherungssumme,
jedoch mit dem Vorbehalte festgesetzt worden sind, diese Beiträge in dem letztgenannten Jahre
entweder nach dem Bedürfnisse bis auf den Betrag von — 6 Ngr. 4 Pf. von je 100 Thlr.
der Versicherungssumme zu erhöhen, oder auch, so weit thunlich, eine Herabsetzung unter den
Betrag von — 5 Ngr. 6 Pf. eintreten zu lassen, so werden die Besitzer und Verwalter catastrirter
Gebäude hierdurch veranlaßt, die gedachten Beiträge nach obigen Sätzen zu den auf