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Wesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
6te Stück vom Jahre 1852.
28) Verordnung,
das verbotswidrige Gebahren mit K. K. Oesterreichischer Scheidemünze betreffend;
vom 27sten März 1852.
Ubgeachtet nach der Verordnung vom 22sten August 1849 (Seite 177 des Gesetz-- und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1849) für hiesige Lande der Umlauf der K. K. Oesterreichischen
Sechskreuzerstücke vom Jahre 1849 unbedingt verboten, der unter früherem Jahrgange aus—
geprägten hingegen nur im Grenzverkehre geduldet ist, hat doch neuerdings deren Verbreitung
an mehreren Orten des Landes in bedenklicher Weise überhand genommen. Die unterzeichneten
Ministerien sehen sich demnach veranlaßt, mit nachstehenden geschärften Vorschriften dagegen
einzuschreiten:
& 1. Bei Vermeidung der 88 1 und 2 des Münzpolizeigesetzes vom 22sten Juli 1840
angedrohten Strafen wird hierdurch das Einbringen aller und jeder Scheidemünze K. K.
Oesterreichischen Gepräges dergestalt untersagt, daß Jeder, der davon beim Uebertritte
über die Grenze einen Nominalbetrag von mehr als drei Gulden Oesterreichisch bei oder mit
sich führt, als Uebertreter des Gesetzes betrachtet und zur Bestrafung gezogen werden soll.
&2. Sämmtliche Zoll= und Postbehörden, ingleichen die Directionen der Staatseisen-
bahnen, werden hierdurch angewiesen, im Verkehre aus dem Auslande, das Einführen solcher
Münzsorten auf das Sorgfältigste zu überwachen und überwachen zu lassen, auch die etwa be-
troffen werdenden verbotswidrigen Scheidemünzbeträge und derartigen Geldsendungen, unter
Anzeige des Vorfalls, sofort an die zuskändige Verwaltungsbehörde zu Einleitung des weite-
ren Verfahrens abzugeben.
§ 3. Es bewendet bei dem in der Verordnung vom 2sten August 1849 ausgespro-
chenen unbedingten Verbote der K. K. Sechskreuzerstücke mit dem Gepräge von 1849.
Dagegen ist die durch dieselbe Verordnung hinsichtlich des Grenzverkehrs ausgesprochene
Duldung der vor dem Jahre 1849 geprägten K. K. Oesterreichischen Scheidemünze
vom 15ten April dieses Jahres an
auf den eigentlichen Grenzverkehr, d. h. auf den unmittelbaren Verkehr der Grenzan-
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