Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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wie  solche  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Münzgesetzes  vom  2  1sten  Juli
1840  in  Ablösungs=  und  Zusammenlegungssachen,  ingleichen  bei  Liquidirung  der  Feldmesser- 



e)  sollten  blos  Grenzen  ausgenommen  werden,  so  sind  für  die  laufende  Ruthe  3  Pf.  zu
bezahlen;
1)  der  Feldmesser  ist  verbunden,  resp.  für  die  vorstehend  unter  a,  b,  c,  d  und  e  bestimmte
Zahlung  auch  zugleich,  ohne  weiteres  besonderes  Entgeld,  den  Brouillon  und  eine  Reinzeichnung
  desselben,  ingleichen  zwei  Reinschriften  des  Vermessungsregisters  zu  liefern.
Auch  findet  für  dazu  verwendetes  Papier,  Leinwand,  Farben  2c.  eine  besondere  Vergütung
  nicht  Statt.  Eben  so  versteht  es  sich  von  selbst,  datz  der  Feldmesser  eine  solche  für
die  §  27  unter  a,  b  und  d  erwähnten  Schriften
(a.  Vermessungsprotocolle,
b.  Manual  über  die  Berechnung  des  Flächeninhalts  sämmtlicher  Grundstucke  und
d.  das  Concept  des  Vermessungsregisters.)

nicht  verlangen  kann;

9)  für  Anfertigung  eines  blosen  Vermessungsregisters  nach  einer  schon  vorhandenen  Flurkarte
ist  ein  Dritttheil  der  resp.  unter  a,  b  und  c  bestimmten  Sätze  zu  bezahlen,  und  dafür  sind
zwei  Eremplare  des  Vermessungsregisters  in  der  Reinschrift  unentgeldlich  zu  liefern;

h)  soll  eine  ganze  Flur,  über  deren  specielle  Vermessung  schon  eine  richtige  Karte  vorhanden
ist,  blos  eine  andere  specielle  Eintheilung  erhalten,  wie  solches  bei  Gemeinheitstheilungen
und  Zusammenlegung  von  Grundstücken  vorkommen  wird,  so  ist  dafür  die  Hälfte  der  resp.
unter  a,  b  und  c  bestimmten  Sätze  mit  1  Ngr.  9  Pf.,  1  Ngr.  3  Pf.,  1  Ngr.  zu  bezahlen.
Dafür  müssen  zugleich  von  dem  Feldmesser,  ohne  besonderes  Entgeld,  zwei  vollständig  illuminirte
  Karten  und  zwei  Eremplare  des  Vermessungs=  und  Eintheilungsregisters  in  der
Reinschrift  geliefert  werden;

1)  wie  viel  für  das  Prüfen  und  Umarbeiten  alter  bereits  vorhandener  Karten  dem  Feldmesser
zu  bezahlen  sein  wird,  läßt  sich  nicht  im  Voraus  nach  bestimmten  Sätzen  abmessen.  Darüber
  ist  also  in  jedem  einzelnen  Falle  zwischen  den  Interessenten  und  dem  Feldmesser  unter
Leitung  des  ökonomischen  Commissars  ein  besonderes  Abkommen  zu  treffen.  Doch  sind  die
Kosten  dafür  in  keinem  Falle  höher  zu  berechnen,  als  zur  Hälfte  dessenigen  Betrags,  welchen
eine  ganz  neue  Aufnahme  der  Flur  den  vorstehenden  Sätzen  gemäß  erfordern  würde;

k)  für  alle  andere  Arbeiten,  deren  Bezahlung,  ihrer  Beschaffenheit  nach,  ebenfalls  nicht  im
Voraus  nach  bestimmten  Sätzen  regulirt  werden  kann,  ist  nach  Tagen  die  Bezahlung  zu
leisten  und  es  gebührt  dann  dem  Feldmesser  für  jeden  Arbeitstag  Ein  Thaler  22  Ngr.
Dafür  muß  derselbe  täglich  acht  Stunden  arbeiten;

1)  an  Reise=  und  Zehrungskosten,  ingleichen  zum  Transport  der  Instrumente,  ist  dem  Feldmesser,
  wenn  er  sich  beim  Beginne  des  Geschäfts  von  dem  Orte  seines  wesentlichen  Aufenthalts
  an  den  Ort,  wo  er  expediren  soll,  begiebt,  für  jede  Meile  der  Entfernung  zwischen
beiden  Orten  überhaupt  26  Ngr.,  und  eben  so  viel,  wenn  derselbe  nach  beendigtem  Geschäfte
die  Rückreise  antritt,  für  solche  zu  bezahlen.

Wollen  jedoch  die  Interessenten  ihm  die  zur  Reise  erforderliche  Fuhre  stellen,  als  welches
ihnen  freisteht;  so  kann  der  Feldmesser  eine  Zahlung  der  Reisekosten  nicht  nach  dem  vorstehenden

  Ansatze,  sondern  nur  eine  Auslösung  von  1  Thlr.  22  Ngr.  auf  jeden  Reisetag
verlangen.

Außer  diesem  Paragraphen  zu  Folge,  nach  Maaßgabe  der  einzelnen  Fälle,  dem  Feldmesser
  zu  leistender  Zahlung,  hat  derselbe  etwas  weiter  durchaus  nicht,  also  auch  keineswegs
Wohnung,  Expeditionslocal,  Heitzung  und  Geleuchte  von  den  Interessenten  zu  verlangen.

1852.  10