Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(54 ) 
wohner unter sich und auch hier (vergl. § 21 des Gesetzes vom 21 sten Juli 1840) nur auf 
den Gebrauch als Scheidemünze, d. h. zu kleineren Zahlungen zur Ausgleichung, zu be- 
schränken und daher die Verwendung auch der für den Grenzverkehr geduldeten Sechskreuzer 
außerhalb desselben, sowie im Grenzverkehre zu Zahlungen über 5 Ngr. — vom 
15ten April dieses Jahres an bei Vermeidung der in 8§8 1, 2 und beziehendlich 3 des Gesetzes 
vom 2 2sten Juli 1840 angedrohten Strafen unbedingt untersagt. 
Sämmtliche Obrigkeiten werden zur strengsten Handhabung dieser Bestimmungen und 
unnachsichtlichen Bestrafung der Contravenienten hierdurch besonders angewiesen. 
#4. Un hiernächst das Publicum vor größeren Verlusten zu bewahren und ihm Ge- 
legenheit zu geben, die fraglichen Scheidemünzen zu verwerthen, ist die Königliche Münze zu 
Dresden ermächtigt worden, Oesterreichische Sechskreuzerstücke, welche ihr Franco Münzhaus 
angeboten werden, gegen Baarzahlung in Courant oder Cassenbillets zum Silberwerthe, wie 
er bei der Probe auskommt, bis zum 1sten Mai dieses Jahres in Beträgen von mindestens 
100 Thalern anzunehmen. 
#5. Gegenwärtige Verordnung ist in allen § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851, 
die Angelegenheiten der Presse betreffend, bezeichneten Zeitschriften nach Maaßgabe der dort er- 
theilten Vorschrift abzudrucken. 
Dresden, am 27sten März 1852. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Demuth. 
29) Gesetz, 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionen der 
Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17ten December 1837 
betreffend; 
vom 24sten März 1852. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionen der Militärper— 
sonen und deren Hinterlassenen vom 17ten December 1837 für nöthig gefunden und verord- 
nen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.