Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Wesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen,

6te  Stück  vom  Jahre  1852.

 

    

28)  Verordnung,

das  verbotswidrige  Gebahren  mit  K.  K.  Oesterreichischer  Scheidemünze  betreffend;
vom  27sten  März  1852.

Ubgeachtet  nach  der  Verordnung  vom  22sten  August  1849  (Seite  177  des  Gesetz--  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1849)  für  hiesige  Lande  der  Umlauf  der  K.  K.  Oesterreichischen
Sechskreuzerstücke  vom  Jahre  1849  unbedingt  verboten,  der  unter  früherem  Jahrgange  aus—
geprägten  hingegen  nur  im  Grenzverkehre  geduldet  ist,  hat  doch  neuerdings  deren  Verbreitung
an  mehreren  Orten  des  Landes  in  bedenklicher  Weise  überhand  genommen.  Die  unterzeichneten
Ministerien  sehen  sich  demnach  veranlaßt,  mit  nachstehenden  geschärften  Vorschriften  dagegen
einzuschreiten:

&  1.  Bei  Vermeidung  der  88  1  und  2  des  Münzpolizeigesetzes  vom  22sten  Juli  1840
angedrohten  Strafen  wird  hierdurch  das  Einbringen  aller  und  jeder  Scheidemünze  K.  K.
Oesterreichischen  Gepräges  dergestalt  untersagt,  daß  Jeder,  der  davon  beim  Uebertritte
über  die  Grenze  einen  Nominalbetrag  von  mehr  als  drei  Gulden  Oesterreichisch  bei  oder  mit
sich  führt,  als  Uebertreter  des  Gesetzes  betrachtet  und  zur  Bestrafung  gezogen  werden  soll.

&2.  Sämmtliche  Zoll=  und  Postbehörden,  ingleichen  die  Directionen  der  Staatseisenbahnen,
  werden  hierdurch  angewiesen,  im  Verkehre  aus  dem  Auslande,  das  Einführen  solcher
Münzsorten  auf  das  Sorgfältigste  zu  überwachen  und  überwachen  zu  lassen,  auch  die  etwa  betroffen
  werdenden  verbotswidrigen  Scheidemünzbeträge  und  derartigen  Geldsendungen,  unter
Anzeige  des  Vorfalls,  sofort  an  die  zuskändige  Verwaltungsbehörde  zu  Einleitung  des  weiteren
  Verfahrens  abzugeben.

§  3.  Es  bewendet  bei  dem  in  der  Verordnung  vom  2sten  August  1849  ausgesprochenen
  unbedingten  Verbote  der  K.  K.  Sechskreuzerstücke  mit  dem  Gepräge  von  1849.
Dagegen  ist  die  durch  dieselbe  Verordnung  hinsichtlich  des  Grenzverkehrs  ausgesprochene
Duldung  der  vor  dem  Jahre  1849  geprägten  K.  K.  Oesterreichischen  Scheidemünze
vom  15ten  April  dieses  Jahres  an
auf  den  eigentlichen  Grenzverkehr,  d.  h.  auf  den  unmittelbaren  Verkehr  der  Grenzan-1852.
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