Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Zu Abschnitt A. 
§&# 1. Der zu Erlangung eines Anspruchs auf Entlassung mit Pension in § 1 a des Ge-3½# 1 des Ge- 
setzes vom 17ten December 1837 angenommene Zeitraum von vierzig Dienstjahren wird Febre 1e 
auf eine wirkliche Dienstzeit von fünf und vierzig Jahren festgesetzt. 
. Statt der in § 2 des genannten Gesetzes vorgeschriebenen verschiedenartigen Normir= Zu #§ 2 des ge- 
ung der jährlichen Pension ist letztere nach dem durchschnittlichen Betrage des in den der Pen- E—E Se— 
sionirung vorhergegangenen fünf Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berechnen 
und beträgt: 
vom erfüllten zehnten bis mit dem erfüllten fünfzehnten Dienstjahre 
0%0 Theile, 
vom erfüllten fünfzehnten bis mit dem erfüllten sechszehnten Dienstjahre 
—10 Theile, 
vom erfüllten sechszehnten bis mit dem erfüllten siebenzehnten Dienstjahre 
1#00 Theile, 
vom erfüllten siebenzehnten bis mit dem erfüllten achtzehnten Dienstjahre 
0 0 Theile, 
vom erfüllten achtzehnten bis mit dem erfüllten neunzehnten Dienstjahre 
1500 Theile, 
vom erfüllten neunzehnten bis mit dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre 
o## Theile, 
vom erfüllten zwanzigsten bis mit dem erfüllten ein und zwanzigsten Dienstjahre 
#0 Theile, 
vom erfüllten ein und zwanzigsten bis mit dem erfüllten zwei und zwanzigsten Dienst- 
jahre 
#D Theile, 
vom erfüllten zwei und zwanzigsten bis mit dem erfüllten drei und zwanzigsten 
Dienstjahre 
1090 Theile, 
vom erfüllten drei und zwanzigsten bis mit dem erfüllten vier und zwanzigsten 
Dienstjahre 
##090 Theile, 
vom erfüllten vier und zwanzigsten bis mit dem erfüllten fünf und zwanzigsten 
Dienstjahre 
10 Theile, 
vom erfüllten fünf und zwanzist en bis mit dem erfüllten sechs und zwanzigsten 
Dienstjahre 
44 Theile, 
117
	        
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