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Art. 3. In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbe-
griffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile
desselben dem Zoll= und Handelssysteme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten
beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden beson-
deren Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Art. 4. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejeni-
gen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur
Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen
Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Ver-
kehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse
der Vereinsglieder bewilligt werden.
Art. 5. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Ge-
setze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejeni-
gen Modifßtkationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun,
aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden
Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife
namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen,
weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf
Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweich-
ungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten
als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die
allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge-
sammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver-
hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Art. 6. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und
der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit
gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie
die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Art. 7. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kon-
trahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der
Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.