Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, 
insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige 
Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die 
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab- 
redet werden. 
g) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, 
unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des 
Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf 
Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen 
Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover 
und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereins— 
staaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenz— 
bewachung abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nach— 
drücklichen Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu de— 
ren Verhinderung mitwirken. 
Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereins- 
staaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem 
Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 8. Litt. b.), wird es von 
sämmtlichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Ueberein- 
stimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst her- 
gestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen 
Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren 
Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet 
sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten 
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins- 
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren 
Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl 
für die Produzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen 
könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten 
Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen 
wird — folgende Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorge- 
schriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die 
zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben
	        
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