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oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien
gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom
Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für
Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben
werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen
oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen
Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Aus-
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für
Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehal-
ten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jevoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige ver-
einsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider
(Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren,
Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich
b) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung
der Steuern nicht überschritten werden soll.
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er-
hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt
finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstgates. unter keinem Vorwande höher oder
in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereins-
staaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes fest-
gesetzt. '
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er—
heben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch
soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird,
frei stehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders ge—
troffenen Verabredungen zu erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-Gegen—
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben
werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden
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