Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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nach  §  1  des  Gesetzes,  die  Ablösung  der  Naturalleistungen  an  Geistliche  und  Schullehrer
  betreffend,  vom  1  Oten  Februar  1851  (Seite  45  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes),

auf  einseitigen  Antrag  ablösbaren  Berechtigungen,  mithin  beispielsweise  auch  Lehngeldberechtigungen,
  Frohnen  und  Dienste,  Hutungsbefugnisse  auf  fremdem  Grund  und  Boden,
das  Recht  zum  Erholen  von  Holz,  Streu,  Lehm,  Sand  und  Rasen,  Berechtigungen  auf
Naturalabentrichtungen  aller  Art  mit  Einschluß  der  Holzdeputate,  das  Recht  auf  Benutzung
in  fremdem  Eigenthume  befindlicher  Bullen  und  Hauer,  sowie  auf  Leistung  von  Mühlsteinfuhren,
  Leichenfuhren  und  dergl.  und  zwar  allenthalben  ohne  Unterschied,  ob  mit  diesen
Besugnissen  Verbindlichkeiten  zu  Gegenleistungen,  sei  es  in  baarem  Gelde  oder  Naturalien
oder  Verrichtungen,  verbunden  sind,  oder  nicht.

Hiernächst  ist  durch  die  obige  gesetzliche  Bestimmung  nur  einer  bei  der  Generalcommission,
  und  zwar  längstens  bis  mit  31sten  December  dieses  Jahres  angebrachten
  Provocation  die  Wirkung  beigelegt,  den  dadurch  angedrohten  Rechtsnachtheil
des  Verlustes  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  auszuschließen.  Eine  Sicherstellung  dagegen
  gewähren  daher  weder

vor  anderen  öffentlichen  Behörden  (Gerichtsbehörden,  Stadträthen,  Kirchen=  und

Schulinspectionen)  angebrachte  Provocationen
noch

vor  dergleichen  Behörden  eingeleitete  gütliche  Verhandlungen,
und  zwar  letztere  selbst  dann  nicht,  wenn  deren  Einleitung  in  Gemäßheit  der  Verordnung
vom  30sten  September  1846,  §  3  (Seite  237  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)
und  vom  gten  Juli  1851  (Seite  298  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)  der  Generalcommission
  angezeigt  und  von  dieser  die  Fortstellung  der  Verhandlungen  den  anzeigenden
  Behörden  ausdrücklich  überlassen  und  Anzeige  vom  Erfolge  aufgegeben  worden  ist,
als  wodurch  ein  nur  vor  einer  bestellten  Sperialcommission  statthaftes  wirkliches  Ablösungsverfahren
  nicht  eingeleitet  wird.  Es  wird  daher  auch  in  Fällen  dieser  Art  eine
bis  zu  Ende  dieses  Jahres  bei  der  Generalcommission  anzubringende  Provocation  nur
insoweit  unterbleiben  können,  als  es  in  Folge  der  eingeleiteten  gütlichen  Unterhandlungen
un  ter  den  einzelnen  einander  gegenüber  stehenden  Berechtigten  und  Belasteten
  bereits  zu  einem  beiderseits  verbindlichen  Abschlusse  über  die  Ablösung
und  insbesondere  über  die  dem  Berechtigten  zu  gewährende  Entschädigung  gekommen  ist.;

Uebrigens  wird  es  einer  noch  vor  Ablauf  des  Jahres  anzubringenden  Provocation
auch  dann  bedürfen,  wenn  das  rechtliche  Bestehen  eines  behaupteten  Befugnisses  der  obgedachten
  Arten  oder  der  Umfang  desselben  streitig  und  deshalb  ein  Rechtsstreit  vor
einer  Justi  zbehörde  anhängig  geworden,  aber  noch  nicht  beendigt  ist.

Ungeachtet  nun  auf  gehörige  Wahrnehmung  des  den  31  sten  dieses  Monats  anstehen-