Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

868  Nr.  141.  1916.

Sie  haben  der  Bank  die  Namen  der  zur  Führung  des  Kontos  berechtigten
Beamten  oder  Angestellten  und  die  Zeichnungen  ihrer  Unterschriften  mitzuteilen.


Die  Schecks  und  Überweisungen  sind  unter  Beifügung  des  Dienststempels
auszufertigen.

Das  Kontogegenbuch  ist  im  Kassenbehälter  aufzubewahren.

3.  Das  auf  dem  Konto  stehende  Guthaben,  einschließlich  der  kassenmäßig
zu  vereinnahmenden  Zinsen,  bildet  einen  Teil  des  Kassenbestandes.

Erlangen  das  Guthaben  und  der  in  der  Kasse  vorhandene  Barbetrag  bei
den  über  landesherrliche  Mittel  verfügenden  Kassen  einen  höheren  Bestand,  als
der  Kasse  durch  besondere  Anordnung  gestattet  ist  oder  zur  Deckung  der  in  der
nächsten  Woche  voraussichtlich  notwendigen  Uberweisungen  und  Barzahlungen
erforderlich  ist,  so  ist  der  Mehrbetrag  in  runder  durch  100  Mark  teilbarer  Summe
an  die  Renterei  auf  deren  Konto  bei  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  zu  überweisen.  Von  solcher  Uberweisung  ist  der  Renterei  sowohl
in  den  Fällen  einer  Hinterlegung  wie  in  den  Fällen  der  Erstattung  von  Vorschüssen
  oder  Ablieferung  von  Überschüssen  Mitteilung  zu  machen.

4.  Die  Behörden,  Anstalten  ufsw.  haben  darauf  bedacht  zu  sein,  daß  ihr
Geldverkehr  nach  Möglichkeit  unter  Benutzung  des  Bankkontos  erfolgt.  Sie
haben  durch  Aufdruck  oder  handschriftlichen  Vermerk  ihr  Bankkonto  auf  ihren
Schriftstücken  zu  bezeichnen  und  bei  öffentlichen  Bekanntmachungen  über  die  Entrichtung
  von  Steuern,  Schulgeldern,  Holzkaufgeldern  usw.  auf  die  Möglichkeit
der  Zahlung  im  Bankverkehr  hinzuweisen,  auch  bei  laufenden  Zahlungen  an
Dritte  (Vergütungen  usw.)  wie  von  Dritten  (Gebühren,  Mieten,  Pächte  usw.)
tunlichst  die  Zahlung  im  Bankverkehr  zu  vereinbaren.

Die  Zahlungspflichtigen  sind  zu  veranlassen,  im  Falle  der  Zahlung  auf
Bankkonto  die  Behörde,  Anstalt  usw.  über  die  Einzahlung  und  ihren  Grund  sofort
  und  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Bankstelle  zu  benachrichtigen.

5.  Anträgen  von  Inhabern  von  Bankkonten  oder  Postscheckkonten,  ihnen
ihr  Guthaben  auf  ihr  Bankkonto  oder  Postscheckkonto  zu  überweisen,  ist  zu  entsprechen.
  Derartige  Anträge  sind  schon  dann  als  vorliegend  zu  erachten,  wenn
auf  dem  Forderungszettel  oder  auf  der  Rechnung  das  Bankkonto  oder  die
Nummer  des  Postscheckkontos  des  Forderungsberechtigten  angegeben  ist.

Den  Beamten  und  Angestellten  sind  ihre  Dienstbezüge  (Gehälter,  Pensionen
usw.;  auch  Hinterbliebenenbezüge)  auf  das  von  ihnen  zu  bezeichnende  Bankkonto
  (Kontokorrent,  Einlagebuch  oder  dergl.)  zu  überweisen,  es  sei  denn,  daß
sie  ausdrücklich  den  Antrag  auf  Barzahlung  stellen.