Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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gelbes Wasser, gelber Schelm, Knotenkrankheit bekannt — für Leben und Gesundheit der 
Menschen erwachsen können, findet das Ministerium des Innern sich zu folgenden, bisher 
zum Theil nur auf dem Wege der Belehrung veröffentlichten Anordnungen veranlaßt: 
Kein mit dem Milzbrande oder einer milzbrandverdächtigen Krankheit behaftetes Thier 
darf zu dem Zwecke des Genusses oder sonstiger Verwendung des Fleisches geschlachtet 
werden. 
Eben so wenig darf von einem, am Milzbrande oder doch unter verdächtigen, auf das 
Dasein dieser Seuche hinweisenden Symptomen umgestandenen oder deshalb getödteten 
Thiere irgend ein Körpertheil zu irgend einem Zwecke verwendet werden. Es ist daher 
ins Besondere auch das Abhäuten eines solchen Thieres untersagt. 
Dergleichen umgestandene oder getödtete Thiere sind vielmehr so schleunig als möglich 
mit Haut und Haar an einem abgelegenen, für Schweine und Hunde unzugänglichen Orte 
zu verscharren, nachdem zuvor die Haut mittelst Durchschneidens derselben für jede Be— 
nutzung unbrauchbar gemacht worden ist. 
Die Grube, in welche der Cadaver versenkt wird, muß so tief sein, daß die den letzteren 
bedeckende, möglichst fest einzurammende Erdschicht, ohne eine Erhöhung über der Oberfläche 
der nächsten Umgebung zu bilden, mindestens vier Fuß hoch über dem Cadaver zu liegen 
kommt. 
Wo es thunlich, ist der Cadaver vor dem Zuschütten der Grube mit einer Lage von 
Kalk zu bedecken. 
Ist zum Verscharren des Thieres eine Localität von der vorgedachten Beschaffenheit 
nicht ausfindig zu machen, so ist durch Auflegen von Steinen, Dornen oder auf sonst ge— 
eignete Weise gegen das Aufwühlen der Grube durch Thiere Vorkehrung zu treffen. 
Die Section eines am Milzbrande oder an einer milzbrandverdächtigen Krankheit um— 
gestandenen oder deshalb getödteten Thieres ist nur zu dem veterinärpolizeilichen Zwecke 
einer genaueren Feststellung der Krankheit selbst gestattet, und daher in allen Fällen, in 
welchen über die Letztere kein Zweifel obwaltet, zu unterlassen. 
Sie darf aber auch dann, wenn sie dem Vorstehenden nach statthaft erscheint, nur von 
einem geprüften Thierarzte und unter Beobachtung gehöriger, von diesem anzuordnender 
Vorsichtsmaaßregeln vorgenommen werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen, für deren genaue Befolgung 
ins Besondere auch die Ortsgerichtspersonen hiermit verantwortlich gemacht werden, sind 
mit einer Geldbuße bis zu 50 Thalern oder, nach Befinden, verhältnißmäßiger Gefäng— 
nißstrafe zu ahnden. 
Schlüßlich nimmt das Ministerium des Innern Veranlassung, auf die unter dem 
30sten October 1847 im Druck erschienene und allenthalben verbreitete Belehrung über
	        
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