Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Jeder Staatsschuldencassenschein wird zu dem Ende mit einem Talon und dazu 
gehörigen Zinscoupons versehen sein. 
6 6. Am üsten Juli 1859 treten die neuen Staatsschuldencassenscheine in die, wegen 
der 185 2er dergleichen zu den § 5 gedachten Zinsterminen bestehende planmäßige Ver- 
loosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem Termine 2ten Januar 1860 ab, mit 
Rücksicht auf die um 5 Halbjahrstermine früher begonnene Auslosung der 185 2er Anleihe, 
zu allmähliger Tilgung dieser und der gegenwärtig beschlossenen neuen Staatsanleihe, 
allhalbjährlich mindestens Drei und Siebzig Tausend Sieben Hundert (73,700) 
Thaler, einschließlich der zu jener Zeit beim älteren Tilgungsfond verbliebenen Spitze von 
50 Thalern, verwendet werden sollen. 
Es kann auch der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und 
derselben Finanzperiode nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur 
Abzahlung gebracht werden. 
Im Uebrigen bleibt vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder 
im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten zu lassen, 
sondern auch unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der mehrerwähnten 
beiden Zinstermine die ganze Anleiheschuld oder auch nur eine Serie derselben zurück- 
zuzahlen. 
& 7. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- 
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen 
Landeswährung angewiesen werden. 
&# Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist: 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
6 9Die in dem Mandate vom 2 6sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach 
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent 
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammer-Creditcassen- 
scheinen ertheilten Vorschriften, leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausge- 
fertigten 4procentigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons 
und Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung. 
* 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
	        
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