Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Uebrigen gelten hinsichtlich der Ersatzleistung die Bestimmungen der Art. 296, 297 und 
298 des Strafgesetzbuchs. 
Desgleichen kommen die einschlagenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur An— 
wendung, wenn Beschädigungen der in Art. 8, 9, 10, 12 und 13 dieses Gesetzes ge- 
dachten Art aus Bosheit oder Muthwillen verübt worden sind, oder wenn durch die im 
Art. 9 unter Nr. 5 erwähnten Handlungen ein Schade entstanden ist. 
Sind Handlungen der in diesem Gesetze gedachten Art behufs der eigenmächtigen 
Geltendmachung eines bestrittenen Befugnisses vorgenommen worden, so sind sie nach den 
Grundsätzen von der Selbsthülfe zu beurtheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 1 1ten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
Letzte Absendung: am 10ten September 1855.
	        
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