Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

  
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.M. 250 Thaler „ „ im 14 Thalerfuße. 
Actie 
der 
Leipziger Bank. 
Inhaber dieser Actie hat an die Casse der Leipziger Bank Zweihundert Funfzig 
Thaler, ingleichen den nach § 111 des Allerhöchsten Orts bestätigten Statutennachtrags 
vom 1855 bestimmten Beitrag zum Reservefonds mit Fünk und 
Zwanzig Thalern im 14 Thalerfuße baar entrichtet, hat nach Höhe dieses Betrags 
und in Gemäßheit der unter dem 1 2ten März 1839 Allerhöchsten Orts bestätigten 
Statuten und deren Nachträgen vom 2 Asten Februgr 1845, 5ten Januar 1849 und 
ten 1855, welchen Allen er sich durchgängig unterwirft, verhältnißmäßig 
gleichen Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Bank, 
und empfängt für das eingezahlte Capital Drei vom Hundert jährliche Zinsen. 
Leipzig, den 
Leipziger Bank. 
vorsitzender 
vollziehender 
Director. 
  
Bemerkung. Nach #9# 9 der confirmirten Statuten der Bank erfolgen alle Bekanntmachungen an 
die Actionäre durch die Leipziger Zeitung, durch eines der Localblätter der Orte, wo sich Zweigbanken 
befinden, und bis auf weitere Anordnung durch die Augsburger Allgemeine Zeitung und die Liste der 
Hamburger Börsenhalle. — + 42 der Statuten beschränkt die Verjährungsfrist rücksichtlich verlorener 
Actien auf 4 Jahre. — Zinsen und Dividenden, welche binnen 4 Jahren von der Verfallzeit nicht erhoben 
werden, fallen nach §9 110 der Casse der Bank anheim. 
  
·# 
  
  
1855. 4
	        
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