Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(580 ) 
bis zu zweimonatlichem strengen Arreste, wenn aber die Verehelichung ungeachtet der Ver— 
weigerung der Erlaubniß erfolgt ist, mit strengem Arreste oder Militärarbeitsstrafe zweiten 
Grades bis zu vier Monaten zu belegen. 
Gegen Offiziere, welche, ohne die erforderliche Genehmigung des Königs nachgesucht 
zu haben, eine eheliche Verbindung eingehen oder nach Versagung der Genehmigung sich 
dennoch verehelichen, tritt Festungsarrest dritten oder zweiten Grades bis zu acht Monaten 
ein. Zugleich zieht das Vergehen Dienstentlassung nach sich. 
170. 
Vernachlässtgung der Aufsicht über Niedere. 
Obere, welche sich in der vienstmäßigen Beaufsichtigung der Niederen, oder in Aus- 
übung ihrer Strafgewalt nachlässig bezeigen, sind, insofern nicht ohnehin die Strafe der 
Begünstigung oder eine noch härtere Strafe gegen sie eintritt, einer Disciplinarstrafe unter- 
worfen, im Rückfalle aber mit strengem Arreste bis zu zwei Monaten oder Festungsarrest 
zweiten Grades bis zu drei Monaten zu bestrafen. Diese letztere Strafe kann bei wieder- 
holtem Rückfalle noch durch Degradation, beziehendlich Dienstentlassung verschärft werden. 
8171. 
Vergehen im Wachdienste. 
Wer auf dem Schildwach= oder Piketposten seine Instruction durch vorschriftwidriges 
Einlassen in Gespräche, Niedersetzen, Ueberschreitung des Postenbezirks, Tabakrauchen, Ver- 
tauschung des Postens oder sonst auf eine im Nachfolgenden nicht besonders ausgehobene 
Weise verletzt, ist einer Disciplinarstrafe bis zur Höhe des einwöchentlichen mittlen Arrests 
unterworfen. 
§ 172. 
Gegen diejenigen, welche auf dem Posten 
1) sich niederlegen, oder 
2) schlafen, oder 
3) durch Abfeuerung des Gewehrs oder sonst falschen Lärmen erregen, 
findet einwöchentlicher mittler bis zu vierwöchentlichem strengen Arrest Statt. 
8 173. 
Wer von dem ihm angewiesenen Posten eigenmächtig abgeht, oder denselben nicht 
antritt, ist: 
10 im Friedenszustande mit strengem Arreste von einer Woche bis Militärarbeitsstrafe 
zweiten Grades von sechs Mongten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.