Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Jahres für den allgemeinen Correspondenzverkehr eröffnet worden sind, sollen die ferner— 
weit im Anschlusse an die Linien des genannten Telegraphenvereins auf der Telegraphen— 
linie von Gera nach Weimar errichteten neuen Vereinsstationen zu 
Roda 
den 10ten laufenden Monats, 
Jena 
den 15ten laufenden Monats 
und zu 
Weimar 
den 1 7ten laufen den Monats, 
zur Benutzung für die telegraphische Staats= und Privat-Correspondenz eröffnet werden, 
was bierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 5ten November 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Opelt. 
  
. 90) Verordnung 
über den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalten im Königreiche 
Sachsen; 
vom 16ten September 1856. 
Wan Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 1c. 
verordnen hierdurch, wie folgt: 
#1. Ausländische Versicherungsanstalten aller Art, einschließlich der Renten-, Witt- 
wen-, Waisen-, Sterbe= und Pensionscassen, Tontinen und ähnlicher Anstalten, welche 
ihren Geschäftsbetrieb auch über das Königreich Sachsen erstrecken wollen, sind gehalten, 
einen innerhalb Landes gelegenen Ort als ihren Sitz hinsichtlich aller der Geschäfte zu 
wählen, welche sie mit Inländern, oder über inländische Versicherungsobjecte abschließen. 
Durch die Wahl dieses Sitzes im Inlande wird zugleich ihr Gerichtsstand, vor wel- 
chem sie wegen aller gedachten Geschäfte Recht zu leiden haben und insoweit Streitigkeiten 
nach den Statuten durch Schiedsgerichte zu erledigen sind, für die Betheiligten der An-
	        
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