Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Vertrags als zum unbehinderten Verkaufe frei gegeben zu betrachten und bedürfen, um in 
Sachsen gegen Verfolgung geschützt zu sein, nicht der nochmaligen Bestempelung mit dem 
durch den Sächsisch-Französischen Vertrag vom 19ten Mai 1856 vorgeschriebenen Stempel. 
Dagegen sind alle mit dem ordnungsmäßigen Belgischen Stempel nicht versehene und 
auch in Sachsen nicht zur vertragsmäßigen Abstempelung gebrachte Belgische Nachdrucke 
Französischer Werke unbedingt dem im Art. 15 des Sächsisch-Französischen Vertrags vom 
19ten Mai 1856 ausgesprochenen Verbote unterworfen. 
Dresden, den 17ten November 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 3ten December 1856.
	        
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