Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Vorschriften 6 1 des Gesetzes, einige Bestimmungen wegen des Registrirens rc. betreffend, 
vom 3ten Juli 1840 (Seite 128 des Gesetz= und Verordnungsblattes) die rechtzeitige Be- 
stätigung der Recesse verhindert werde. 
8. Sollten bei Ablösungen, bei welchen mehrere Grundstücke als berechtigt oder verpflichtet 
betheiligt sind, sich rücksichtlich einzelner Grundstücke durch Todesfälle, Abwesenheit, 
Besitzveränderungen unter den Lebenden oder sonst nicht sofort zu beseitigende Anstände ergeben, 
so sind diese Grundstücke behufs separater Verhandlung und Beurkundung auszuscheiden, das 
Hauptgeschäft aber ist in jedem Falle ohne Aufschub fortzusetzen und zu beendigen. 
9. Nach § 20 fg. des Gesetzes, die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs betreffend, 
vom 2 7sten März 1838 (Seite 280 des Gesetz= und Verordnungsblattes) unterliegt das 
Bierverlagsrecht der Landbrauereien auf gewisse einzelne Gasthöfe und Schankstätten, auf 
Antrag der Verpflichteten, der Ablösung durch Rente. Da aber die Ueberweisbarkeit solcher Ablö- 
sungsrenten auf die Landrentenbank, nicht, wie § 50 wegen der Renten zu Ablösung des 
Mahlzwangs geschehen, ausdrücklich durch das Gesetz ausgesprochen worden ist, so hat man 
früherhin Bedenken gefunden, deren Uebernahme auf die Landrentenbank geschehen zu lassen. 
Neuerlich haben sich jedoch, besonders mit Hinblick auf die durch das Gesetz, Nachträge 
zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851, getroffenen erweitern- 
den Bestimmungen über die Ueberweisbarkeit von Ablösungsrenten an die Landrentenbank, die 
Ministerien des Innern und der Finanzen zu dem Beschlusse vereinigt, von jenem Bedenken 
nunmehr absehend auch Renten zu Ablösung von Bierverlagsrechten auf die Landrentenbank 
überweisen und übernehmen zu lassen und in diesem Sinne an die Generalcommission für 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, sowie an die Landrentenbank verfügt. 
Dieß wird andurch auch zu öffentlicher Kenntniß gebracht, damit die Betheiligten bis zum 
Schlusse der Landrentenbank und daher unter sorgfältiger Beachtung der in gegenwärtiger Ver- 
ordnung enthaltenen Andeutungen mit möglichster Beschleunigung die nöthigen Einleitungen 
treffen mögen, um sich die Vortheile dieser Vergünstigung anzneignen. 
Hiernach allenthalben hat sich Jeder, den es angeht, zu achten. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 1 A4ten März 1851 in 
allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden, den 30sten Januar 1858. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
6 Dr. von Zschinsky. — Frhr. von Beust. 
- — 
Demuth.
	        
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