113
on Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent-
fernungen:
bis 50 Gramm einschließlic. 3 PUf.,
über 50 „ 100 „ „ . 5 „
„ 100 „ 250 „ „ 10 „
„ 250 „ 500 „ » .....20,,
»500GrammbislKilogrammeinschließlich..30,,
Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
(50) Das 14. und 15. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1897 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinde-
rung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874,
vom 6. Mai 1890; unter
1898 Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen
Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutz-
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 6. Mai 1890; unter
Nr. 1899 Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem
Gesammtbetrage des stenerfreien ungedeckten Notenumlaufs, vom
9. Mai 1890.
11
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
19, 20, 21 und 22:
S. 116 Aenderung in dem Verzeichniß derjenigen Börsen, an welchen
Terminpreise für gewisse Waaren notirt werden,
„ 116 Umtausch der Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe
von 1860,