Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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#4. Die betreffenden Steuerbehörden (& 3) sind befugt, die Richtigkeit der an sie ge- 
langenden Angaben an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Jede hierbei sich ergebende Ver- 
schweigung eines Salzvorraths ist einer Steuerhinterziehung gleich zu achten und in Gemäßheit 
des Steuerstrafgesetzes vom Aten April 1838 mit dem vierfachen Betrage des hinterzogenen 
Preisaufschlags zu bestrafen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 9ten Juni 1859. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
  
43) Verordnung, 
die Ausführung des wegen anderweiter Regulirung der Salzpreise unter dem 
9ten Juni 1859 erlassenen Gesetzes betreffend; 
vom 1##en Juni 1859. 
Zu Ausführung des die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffenden Gesetzes vom 
oten dieses Monats wird Nachstehendes andurch verordnet: 
# 1. Vom ü1 sten Juli dieses Jahres an ist bei Bestimmung des Ortsverkaufspreises des 
Kochsalzes der vom gleichen Tage an eintretende erhöhte Niederlagspreis von 3 Thlr. 1 8 Ngr. 
für das Stück Salz zu 120 Pfund zu Grunde zu legen. 
#2. Demgemäß sind die nach § 21 der Ausführungsverordnung vom 23sten Mai 
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 8 3) aufzustellenden Preisver- 
zeichnisse für die Salzschänken von den Ortsobrigkeiten ungesäumt und jedenfalls innerhalb 
des instehenden Monats unter Berücksichtigung der Vorschrift im § 5 der Verordnung vom 
24 ten December 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt des nämlichen Jahres, Seite 407) 
zu reguliren und abzuändern. Vor der Hinausgabe an die Salzschänken sind diese Preis- 
verzeichnisse den betreffenden Amtshauptmannschaften zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen, 
wogegen sodann die im § 17 der erstgedachten Verordnung vom 2 3sten Mai 1840 vorge- 
schriebene Einreichung derselben für den Schluß des Monats August des gegenwärtigen Jahres 
zu unterbleiben hat. · 
Is.DiewegendesSalzverbrauchsfürlandwirthfchaftlicheunbgewerblicheZweckezeit- 
her gewährten Preisermäßigungen und Vergünstigungen bleiben in dem Umfange, in welchem 
sie zugestanden worden, einstweilen und bis auf anderweite Regulirung in Kraft. 
Zu #1 des 
Gesetzes. 
Fortsetung. 
Zu & 2 des 
Gesetzes.
	        
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