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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
19“ Stück vom Jahre 1859.
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101) Verordnung,
die Aufhebung des Pferdeausfuhrverbotes vom 7ten März dieses Jahres betreffend;
vom 24 sten December 1859.
De durch das Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre 2tes Stück Nr. 1 4 Seite 42
bekannt gemachte Verbot der Ausführung von Pferden über die Zollgrenze vom 7ten März
dieses Jahres wird mit dem 1sten Januar 1860 außer Kraft gesetzt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 24sten December 1859.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Schäfer.
. 102) Verordnung,
die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein betreffend;
vom 27sten December 1859.
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2240. 2c. 2c.
haben, da der Betrag der seitherigen bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein nach der
Verordnung vom 4ten September 1856 (Seite 241 des Gesetz= und Verordnungsblattes
von dem gedachten Jahrgange) gewährten Steuervergütung dem gegenwärtigen Stande des
Brennereigewerbes nicht mehr entsprechend erscheint, in Uebereinstimmung mit den übrigen
bierbei betheiligten Staaten des Steuervereins, unter Vorbehalt weiterer Regulirung und
beziehendlich künftiger Ermäßigung des nachstehenden Satzes, beschlossen,
vom 1 sten Jannar 1860 an
bis auf Weiteres die Steuervergütung mit 71 Pfennig von je einer Dresdener Kanne inlän-
dischen Branntweins zu 506 Alkohol nach Tralles, welcher aus dem Gebiete des engeren
Steuervereins ausgeführt wird, gewähren zu lassen.
1859. 59