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*15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen, jedoch mag dadurch die
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und QOuittungsbücher
keineswegs ausgeschlossen werden.
16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulatibe angedrohten Rechtsnachtheile und gegen
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
#2c. 2c. 2c.
17) Bekanntmachung,
die Revision der Geldgewichte betreffend;
vom öten März 1859.
Nes 6 3 der Verordnung vom 1 2ten März 1858 ist das Aichen der zum Wägen von
Geldpaqueten bestimmten hunderttheiligen Gewichte und der Goldmünzengewichte der Normal-
aichungscommission zugewiesen und auf Letztere die Pflichten und Befugnisse der durch die
Verordnung vom 4ten August 1857 behufs Beschaffung der Geldgewichte angeordneten pro-
visorischen Gewichtsaichungscommission übergegangen. Hieraus ergiebt sich, daß auch für die
Revisionen solcher Gewichte nur die Normalaichungscommission zuständig ist. Wenn sich also
irgend eine öffentliche Cassenstelle Zweifel wegen fortdauernder Richtigkeit ihrer Geldgewichte
macht, oder sich, was in Zeiträumen von 3—5 Jahren immer nöthig sein wird, sonst die
Gewißheit der fortdauernden Richtigkeit verschaffen will, so sind die Geldgewichte nicht bei dem
Aichamte des Orts oder Bezirks, sondern bei der Normalaichungscommission in Dresden zur
Revision zu stellen. Solches wird zur Verhütung von Irrthümern und Weitläufigkeiten hier-
durch bekannt gemacht.
Dresden, am 5ten März 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
& 18) Verordnung,
die Edictalladungen in Concursen der Buchhändler 2c. betreffend;
vom 28sten Februar 1859.
Einem Antrage des Vorstandes des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig ent-
sprechend, werden sämmtliche Gerichtsämter, sowie die Gerichte in den Schönburgischen Receß-
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Demuth.