Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Welche Gerichtsmitglieder und sonstige bei dem Gerichte Angestellte und wie lange dieselben 
während der Ferien im Dienste zu verbleiben haben, ist vom Gerichtsvorstande je nach dem 
Bedürfnisse zu bestimmen. 
In vorkommenden dringenden Fällen können auch Beurlaubte, die am Orte des Gerichts 
anwesend oder in der Nähe sind, zur Dienstleistung während der Ferien wieder einberufen 
werden. 
Der Gerichtsvorstand selbst hat, wenn er eines Urlaubs bedarf, denselben bei dem Justiz- 
ministerium nachzusuchen. 
&# 7. Außer der im §& 2 bestimmten Ferienzeit sollen Beurlaubungen nur in dringenden 
Fällen, welche keinen Aufschub leiden, stattfinden. 
# ie Beamten der Staatsanwaltschaft haben keine Ferien. 
Dresden, am 1 Oten März 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. 
Manitius. 
  
. 20) Verordnung, 
die Vertheilung der zur Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten bei Grund- 
stückserpropriationen für Eisenbahnen betreffend; 
vom 26sten Februar 1859. 
In 6 der Verordnung, mehrere durch das Gesetz wegen Einführung des neuen Grund- 
steuersystems vom gten September 1843 und das Gesetz wegen der Theilbarkeit des Grund- 
eigenthums vom 3u0sten November 1843 bedingte Modificationen bezüglich des bei der Ab- 
tretung von Grundeigenthum für Eisenbahnzwecke stattfindenden Expropriationsverfahrens be- 
treffend, vom 5ten März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1844) ist die nach §6 16 und 17 der Ausführungsverordnung zu dem Expropriationsgesetze 
vom zten Juli 1835 nachgelassene freie Vereinigung unter den Betheiligten über die Ob- 
lastenvertheilung insoweit, als diese Oblasten den Privatleistungen angehören, auch noch ferner- 
bin gestattet worden. 
Wenn jedoch, was die auf den betroffenen Grundstücken haftenden, der Landrentenbank 
überwiesenen Ablösungsrenten anlangt, die fernere Gestattung solcher freien Vereinigungen 
mit Rücksicht auf die organischen Einrichtungen der genannten Bank bedenklich fällt, so haben 
sich die unterzeichneten Ministerien zu folgender Erläuterung der im Eingange gedachten Ver- 
ordnung vom 5ten März 1844 bewogen gefunden:
	        
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