Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Exemplaren auf ungestempeltem Papiere beizubringen. Dieses Modell besteht aus einer Zeich- 
nung, einem Stiche oder einem Gepräge, die so ausgeführt sein müssen, daß das Fabrikzeichen 
mit Deutlichkeit hervortritt und nicht allzu leicht sich verändern kann. Das Papier, auf welches 
das Modell gebracht ist, soll die Gestalt eines Quadrats von 1 8 Centimetern Seitenlänge 
haben und das Fabrikzeichen selbst in der Mitte dieses Papiers sich befinden. In dem dem 
Decrete angefügten Modelle ist dem Fabrikzeichen ein Raum von 8 Centimetern Höhe und 
10 Centimetern Breite offen gelassen. Es wäre unthunlich, eine Zeichnung zuzulassen, die 
diese Grenze merklich überschritte und den nothwendigen Platz für die Bemerkungen nicht ge- 
währte, die nach Maaßgabe des Decrets zu machen sind. 
Der Deponent hat auf den beiden Exemplaren entweder durch eine oder mehrere Detail- 
figuren oder vermittelst eines erläuternden Anhanges anzugeben, ob das Fabrikzeichen auf den 
Erzeugnissen vertieft oder erhaben ist, ob es, um den vorgeschriebenen Maaßstab nicht zu über- 
schreiten, hat geändert werden müssen oder ob es sonst irgend eine Eigenthümlichkeit darstellt. 
Diese Angaben sollen die linke Seite des Papiers, auf welchem das Fabrikzeichen ange- 
bracht ist, einnehmen, wogegen die rechte den Bemerkungen vorbehalten ist, welche durch den 
Greffier nach Maaßgabe des Nachstehenden hinzugefügt werden sollen. 
Der Greffier prüft beide Exemplare. Sind diese nicht auf Papier von bestimmter Größe: 
oder den oben angegebenen Vorschriften gemäß angefertigt, so werden sie den Deponenten zur 
Berichtigung oder zum Austausche zurückgestellt. 
Für den Fall, daß die beiden Modelle des Fabrikzeichens einander nicht ganz genau gleichen 
sollten, hat der Greffier gleichfalls deren Annahme zu verweigern. Der Deponent bezeichnet 
dem Greffier dasjenige der beiden Exemplare, welches im Bureau zu verbleiben hat und mit 
dem Worte „primata“ zu bezeichnen ist, sowie dasjenige, welches bestimmt ist, im Kaiserlichen 
Conservatorium der Künste und Gewerbe hinterlegt zu werden. Letzteres wird mit dem Worte 
„Quplicata“ bezeichnet. Der Greffier klebt das Erstere dieser Exemplare auf eins der Blätter 
des von ihm zu diesem Zwecke zu haltenden Registers. Die Modelle sind darin hinter ein- 
ander, nach der Ordnung ihrer Eingabe, aufzuführen. Das Register wird von dem Greffier 
geliefert und soll aus ungestempeltem Papiere, im Formate 2 4 Centimeter breit und 40 Cen- 
timeter hoch, bestehen. Da das Papier eines jeden Modells 1 8 Centimeter Seitenlänge hat, 
so soll es deren zwei auf der Vorder= und auf der Rückseite eines jeden Blattes umfassen und 
links und rechts ein Rand von 3 Centimetern, oben und unten aber ein solcher von 2 Centi- 
metern offen bleiben. Das Register wird nummerirt und je nach den Umständen vom Prä- 
sidenten des Handelsgerichts oder des Civiltribunals paraphirt. Die Blätterzahl wird nach 
der Zahl der Einträge bemessen, welche durchschnittlich am Orte bewirkt werden. 
Hierauf nimmt der Greffier auf einem wie das vorstehend erwähnte Register nummerirten 
und paraphirten Register von Stempelpapier das Deponirungsprotocoll nach der Reihen- 
folge der Eingaben auf. Er bemerkt: 1) den Tag und die Stunde der Deponirung; 2) den 
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