Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 55 ) 
.K 24) Deeret 
wegen Bestätigung des Gesammtstatuts für die Obererzgebirgischen und 
Voigtländischen Frauenvereine; 
vom 4ten März 1859. 
N das für die Obererzgebirgischen und Voigtländischen Frauenvereine entworfene Ge- 
sammtstatut geprüft und mit Allerhöchster Genehmigung auf Ansuchen des zur obersten Ver- 
waltung besagter Vereine berufenen Centralausschusses für dieselben dergestalt mit der erbetenen 
Bestätigung versehen worden ist, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll, so ist hierüber von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Iunern ertheilt worden. 
Dresden, den Aten März 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
25) Bekanntmachung, 
die Einziehung der Bezirkssteuereinnahme zu Oschatz und die Vereinigung der 
Steuerbezirke Wurzen und Oschatz betreffend; 
vom töten März 1859. 
De- Finanzministerium hat beschlossen, vom 1 sten Mai dieses Jahres an die zur Zeit (vergl. 
die Verordnung, die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke betreffend, vom 
25sten November 1 856, Seite 410 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) 
für die Gerichtsamtsbezirke Oschatz, einschließlich der Stadt Oschatz, und Strehla in ersterer 
Stadt bestehende Bezirkssteuereinnahme einzuziehen und den dasigen Steuerbezirk mit dem 
Steuerbezirke Wurzen zu vereinigen, und zu Erhebung der Grundsteuern und der der Land- 
rentenbank überwiesenen Ablösungsrenten in dem bisherigen Oschatzer Steuerbezirke eine Neben- 
einnahme in der Stadt Oschatz zu errichten. 
Der Bezirkssteuereinnehmer zu Wurzen wird daher bei jedem Hebetermine der erwähnten 
Abgaben an einem von ihm alljährlich im Voraus bekannt zu machenden Tage sich nach 
Oschatz begeben und daselbst die Grundsteuern und Ablösungsrenten von denjenigen Orts- 
steuereinnehmern und beziehendlich zur unmittelbaren Ablieferung berechtigten Gutsbesitzern, 
welche diese Abgaben hier und nicht an der Hauptstelle zu Wurzen abführen wollen, in 
Empfang nehmen. 
Lehmann. 
 
	        
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