Metadata : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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werden  muß.  Die  moglichst  baldige  Wiederherstellung  der
gestörten  inneren  Ruhe  ist  nach  Nr.  10  der  Zweck  der  Erklärung
des  Belagerungszustandes  in  Friedenszeiten.

Endlich  enthält  die  Dienstvorschrift  Erläuterungen  und
Ausführungsamweisungen,  deren  Darstellung  sich  hier  erübrigt.
Bermissen  läßt  sie  eine  Bestimmung,  wer  die  Militärbefehlshaber
  sind,  auf  welche  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851
die  vollziehende  Gewalt  übergeht.

§  11.
Schluß.

Ansere  Antersuchung  hat  ergeben,  daß  im  Deutschen
Reiche  ein  einheitliches  Recht  auf  dem  Gebiete  des  Belagerungszustandes
  nicht  besteht,  daß  insbesondere  zwischen  dem
preußischen  und  dem  bayrischen  Gesetze  über  diesen  Gegenstand
mancherlei  Verschiedenheiten  sich  zeigen.

Ferner  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  das  preußische,  provisorisch
  als  Reichsgesetz  eingeführte  Gesetz  nicht  bloß  unklar,
sondern  auch  veraltel  ist??)  und  auch  wegen  seiner  bis  zum
jehigen  Kriege  äußerst  seltenen  Anwendung  weder  durch  die
Wissenschaft,  noch  durch  die  Praxis  eine  organische,  die  vielen
Zweifelsfragen  erledigende  Fortbildung  erfahren  hat.

Die  Dienstvorschrift  vom  19.  März  1914  hat  eine  Abhilfe
nicht  geschaffen  und  wäre  hierzu  auch  mangels  Gesetzeskraft
nicht  geeignet.

Wenn  auch  das  bayrische  Gesetz  neueren  Datums  ist  und
mancherlei  Punkte  klarstellt,  so  schließt  es  sich  doch  offenbar  in
dem  Streben,  eine  möglichste  Rechtsgleichheit  zu  schaffen,  zu
sehr  dem  preußischen  Gesetze  an,  als  daß  es  überall  als  eine
befriedigende  Lösung  angesehen  werden  könnte.

Besonders  fehlt  es  an  einer  die  Machtbefugnisse  der  Militärbefehlshaber
  genau  abgrenzenden  Bestimmung,  wie  die

90  Schiffer,  D.  Jur.Z#g.  1915,  S.  239;  Regler,  S.  66.