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werden muß. Die moglichst baldige Wiederherstellung der
gestörten inneren Ruhe ist nach Nr. 10 der Zweck der Erklärung
des Belagerungszustandes in Friedenszeiten.
Endlich enthält die Dienstvorschrift Erläuterungen und
Ausführungsamweisungen, deren Darstellung sich hier erübrigt.
Bermissen läßt sie eine Bestimmung, wer die Militärbefehlshaber
sind, auf welche nach § 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1851
die vollziehende Gewalt übergeht.
§ 11.
Schluß.
Ansere Antersuchung hat ergeben, daß im Deutschen
Reiche ein einheitliches Recht auf dem Gebiete des Belagerungszustandes
nicht besteht, daß insbesondere zwischen dem
preußischen und dem bayrischen Gesetze über diesen Gegenstand
mancherlei Verschiedenheiten sich zeigen.
Ferner läßt sich nicht verkennen, daß das preußische, provisorisch
als Reichsgesetz eingeführte Gesetz nicht bloß unklar,
sondern auch veraltel ist??) und auch wegen seiner bis zum
jehigen Kriege äußerst seltenen Anwendung weder durch die
Wissenschaft, noch durch die Praxis eine organische, die vielen
Zweifelsfragen erledigende Fortbildung erfahren hat.
Die Dienstvorschrift vom 19. März 1914 hat eine Abhilfe
nicht geschaffen und wäre hierzu auch mangels Gesetzeskraft
nicht geeignet.
Wenn auch das bayrische Gesetz neueren Datums ist und
mancherlei Punkte klarstellt, so schließt es sich doch offenbar in
dem Streben, eine möglichste Rechtsgleichheit zu schaffen, zu
sehr dem preußischen Gesetze an, als daß es überall als eine
befriedigende Lösung angesehen werden könnte.
Besonders fehlt es an einer die Machtbefugnisse der Militärbefehlshaber
genau abgrenzenden Bestimmung, wie die
90 Schiffer, D. Jur.Z#g. 1915, S. 239; Regler, S. 66.