Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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den Verlust angezeigt hat, ausgehändigt, zugleich aber auch die erfolgte Nichtigkeitserklärung in 
der §& 90 bemerkten Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
92. Die Brandschädenvergütungsgelder folgen dem Grundstücke, zu welchem die zer- 
störten oder beschädigten Gebäude nebst Zubehörung rechtlich gehören und dürfen, wenn nicht 
etwas Anderes von der Brandversicherungscommission ausdrücklich genehmigt worden, nur zur 
Wiederherstellung der eingeäscherten oder beschädigten Versicherungsobjecte verwendet werden. 
Dieselben unterliegen, außer in den unter § 96 fg. gedachten Fällen der Abtretung, weder 
der Verkümmerung, noch können sie getrennt vom Grundstücke zum Hülfsgegenstande angegeben 
werden. 
93. Ueber die Modalität, in welcher zerstörte oder beschädigte Versicherungsobjecte 
nach einem Brande wieder hergestellt werden sollen, hat sich der Calamitose entweder sofort bei 
der Schädenwürderung zu Protocoll zu erklären, oder darüber noch vor der Aushändigung des 
ersten Certificats bei der Ortsverwaltungsobrigkeit Anzeige zu machen. 
Wird die Wiederherstellung in einer Weise beabsichtigt, daß die Brandschädenvergütungs- 
gelder nicht vollständig zur Verwendung kommen, so ist die Zustimmung der hypothekarischen 
Gläubiger zu dem geringeren Baue erforderlich. Es findet aber eine Ergänzung dieser Zu- 
stimmung durch den Richter in gleicher Weise, wie oben § 53 bestimmt ist, auch hier in dazu 
geeigneten Fällen Statt. 
94. Abgebrannte Gebäude, für welche die Brandschädenvergütung in Anspruch ge- 
nommen wird, sind in der Regel nicht nur in dem bisherigen Gemeindebezirke, sondern auch 
auf dem Grundstücke, zu dem sie gehörten, wieder aufzubauen. Zum Aufbaue auf einem 
anderen, jedoch in demselben Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke ist, von bau= und feuer- 
polizeilichen Bedingungen abgesehen, und mit Ausnahme des § 101 fg. gedachten Falles, die 
Zustimmung der hypothekarischen Gläubiger erforderlich. 
Der Anbau in einer anderen Gemeinde hingegen ist nur ausnahmsweise unter besonderen 
Umständen und nach vorgängigem Gehör der Gemeinde des Brandorts verstattet und setzt über- 
dieß sowohl die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger, als die Concurrenz der Steuer- 
und Abgabenbehörde zu Regulirung der dabei in Frage kommenden Staats-, Communal= und 
sonstigen Reallasten voraus. 
Inwiefern die Genehmigung derjenigen Gemeinde, in welcher der Abgebrannte das neue 
Gebäude aufbauen will, erforderlich sei, ist nach den über die Niederlassung geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
6 95. Unter den § 94 gedachten Voraussetzungen kann auch die Vereinigung abge- 
brannter Gebäude, Gebäudecomplexe oder Gehöfte mit einer anderen Besitzung und die Ver- 
wendung der Vergütungsgelder, sowohl zur Aufführung neuer Gebäude auf vereinigten Bau- 
stellen, als zur Vergrößerung oder feuerfesten Herstellung anderer Gebäude, welche sich an dem- 
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