Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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8 11. In Betreff der Lohnzahlung an die Fabrikarbeiter leiden die einschlagenden Be— 
stimmungen des Gewerbegesetzes Anwendung. 
* 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, be- 
ziehendlich sonstige Contraventionen sind mit Geldstrafen bis zu 500 Thlr. — — zu ahnden. 
Nöthigen Falls kann von der betreffenden Unterbehörde auch die Beschlagnahme des Fab- 
rikats und der Werkzeuge, die Außerbetriebsetzung der Maschinen, Schließung der Fabrik und 
des Verkaufslocals verfügt werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 25sten November 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
122) Deeret 
wegen Bestätigung des revidirten Regulativs für die Sparcasse zu Freiberg; 
vom 17ten December 1862. 
Nachdem eine Revision des bisher gültigen, unterm 1 6ten Mai 1844 bestätigten Regu- 
lativs für die Sparcasse zu Freiberg sammt Nachtrag Statt gefunden hat und Se. Königliche 
Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in dem entworfenen neuen Regulative bei 
12 vorausgesetzte, der Sparcasse bisher noch nicht zugestandene Abweichung vom gemeinen 
Rechte zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses 
neue Regulativ, welches vom 1sten Januar 1863 an in Kraft tritt, und in §§ 9, 10 und 11 
die der Sparcasse früher bereits bewilligten Rechtsrergünstigungen enthält, mit der Wirkung 
bestätigt, daß den Bestimmungen desselben von gedachtem Zeitpunkte an allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 7ten December 1862. 
. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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