Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

g.  28.
Das  Unterrichts-  und  Erziehungs-Wesen  steht  unter  der  Oberaufsicht  des
Staats  und  ist,  abgesehen  vom  Religions-Unterrichte,  der  Beaufsichtigung  der
Geistlichkeit  als  solcher  enthoben.

§.  24.

Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalten  zu  gründen,  zu  leiten  und  an  solchen
Unterricht  zu  ertheilen,  steht  jedem  Deutschen  frei,  wenn  er  seine  Befahigung
der  betreffenden  Staatsbehörde  nachgewiesen  hat.

Der  häusliche  Unterricht  unterliegt  keiner  Beschränkung.

g.  265.

Fuͤr  die  Bildung  der  deutschen  Jugend  soll  durch  oͤffentliche  Schulen  uͤberall
genuͤgend  gesorgt  werden.

Aeltern  oder  deren  Stellvertreter  duͤrfen  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlenen
  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  fuͤr  die  unteren  Volksschulen  vorgeschrieben
  ist.

g.  26.

Die  oͤffentiichen  Lehrer  haben  die  Rechte  der  Staatsdiener.

Der  Staat  stellt  unter  gesetzlich  geordneter  Betheiligung  der  Gemeinden
aus  der  Zahl  der  Gepruͤften  die  Lehrer  der  Volksschulen  an.

g.  27.

Fuͤr  den  Unterricht  in  Volksschulen  und  niederen  Gewerbeschulen  wird  kein
Schulgeld  bezahlt.

Unbemittelten  soll  auf  allen  oͤffentlichen  Unterrichtsanstalten  freier  Unter—
richt  gewaͤhrt  werden.

S.  28.
Es  stebt  einem  Jeden  frei,  seinen  Beruf  zu  wählen  und  sich  für  denselben
  auszubilden,  wie  und  wo  er  will.
Artikel  7.
g.  29.

Die  Deutschen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln;
  einer  besondern  Erlaubniß  dazu  bedarf  es  nicht.