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45. Verordnung,
das Steuermaß bei der Verarbeitung getrockneter Rüben zu Zucker betreffend;
vom 31. März 1865.
N die Regierungen der sämmtlichen zum Deutschen Zollvereine gehörigen Staaten sich
über eine Abänderung des der Besteucrung des Zuckers aus getrockneten Rüben bisher zu
Grunde gelegten Satzes geeinigt haben, wird hiermit Folgendes zur Nachachtung bekannt
gemacht:
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten Rüben
werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr (vergl. Gesetz vom 4. Juli 1861,
einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes wegen Besteuerung des im Inlande er-
zeugten Rübenzuckers vom 3. August 1846 betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 186 1, Seite 93) fünf, sondern nur
Vier und Drei Viertel Centner rohe Rüben
gerechnet und es findet dieses Steuermaß auf alle seit dem 1. September 1862 zur Ver-
arbeitung gekommenen getrockneten Rüben Anwendung.
Dresden, den 31. März 1865.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
/K& 46. Verordnung,
die Wahlen in den Landgemeinden betreffend;
vom 5. April 1865.
Die Erfahrungen, welche bei der Handhabung des die Wahlen in den Landgemeinden be—
treffenden Gesetzes vom 12. Juli 1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864,
Seite 247 fg.) bis jetzt gemacht worden sind, haben in Bezug auf die diesem Gesetze bei-
gegebene Ausführungsverordnung von demselben Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 186ä4, Seite 251 fg.) zu einigen Zweifeln geführt, zu deren Erledigung Folgendes ver-
ordnet wird:
1. Im 6# 7 sind die Schlußworte des vorletzten Absatzes: „welche letztere nicht vor Ablauf
der für Einsprüche gegen das Wahlverfahren gestatteten Frist erfolgen darf“ mit folgenden zu
vertauschen:
„welche letztere nicht vor dem Wahltermine (§ 3 des Gesetzes Punkt 8 und 9) er-
folgen darf."“
1865. 22
Zu § 7 der
Ausführungs-
verordnung
vom 12. Julie
1864.