Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem Gebiete des 
anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo 
der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht 
gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unter— 
worfen sind. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich dar— 
über ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben 
für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich 
oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter 
Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere 
Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur, Ausübung des Handels und zum 
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der vertragenden Theile die Unterthanen 
des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die 
See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen 
Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Artikel 19. 
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen denjenigen 
Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Consuln irgend eines 
dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Consuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegen- 
seitigkeit, im Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen 
genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. 
Artikel 20. 
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den Angehö- 
rigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Consul nicht 
vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den 
eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte 
zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das 
Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Ge- 
legenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die vertragenden 
Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
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