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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchst Ihren Oberzollrath Carl Meyer,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abge—
schlossen worden ist:
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Artikel 1.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg dem zwischen
den anderen contrahirenden Staaten am 2 S. Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage, die Fort-
dauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, in allen Punkten bei.
Ueber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg an dem
zufolge der Bestimmung im Artikel 6 dieses Vertrags zur Vertheilung kommenden Ertrage
der Eingangs= und Ausgangsabgaben ist jedoch ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 2.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Königliche
Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg dem zwischen
Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen
Staaten und Braunschweig am 28. Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage über den Verkehr
mit Taback und Wein in allen Punkten bei.
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung.
Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratification der hohen contrahirenden Theile
vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratificationen gleichzeitig mit dem Austausche der
Ratificationen des im Artikel 1 bezeichneten Vertrags in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 1 1. Juli 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Bar. Meyer.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) L. S.) (I. 8.)
von Thümmel. Schmidt. Bode.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Thon. von Thielau. Mettenius.
(L. S.) (L. S.). (L. S.)