Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Steinkohlen -Actienvereins enthaltenen, nachstehend abgedruckten Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben und das Finanzministerium unter dem 29. Juni 1865 
dieser Ordnung die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt hat, daß den Bestimm- 
ungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, so wird dieß andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1 9. October 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach. 
Ordnung 
für den Knappschaftsverband auf den Werken des Erzgebirgischen Steinkohlen- 
Actienvereins. 
2. 2. 
& 31. Mit Unterstützung des Actienvereins bilden die ordentlichen Mitglieder des Knapp- 
schaftsverbands eine Casse, deren hauptsächlicher Zweck es ist, aus ihr 
1) denselben in Kunnkheitsfällen eine Unterstützung durch freie ärztliche Behandlung und 
Medicin, sowie resp. an Geld (Krankenlohn); 
2) den durch Alter, Krankheit oder durch Unglücksfälle (vergleiche 9 35 pct. 3) invalid 
gewordenen Mitgliedern der Knappschaft eine Pension; 
3) den Wittwen und Waisen geschiedener Knappschaftsmitglieder einen Beitrag (Wittwen- 
geld und Waisengeld) zu ihrem Unterhalte; 
4) für den Fall des Ablebens eines Knappschaftsmitglieds oder seiner Frau und Kinder 
den Hinterlassenen einen Beitrag (Sargbeitrag) zur anständigen Bestattung des 
Verstorbenen, sowie 
5)) Familien von Knappschaftsmitgliedern, die durch besondere Unglücksfälle heimgesucht 
werden, nach Befinden einige Hülfe (außerordentliche Unterstützung) und endlich 
6) bei herrschenden ansteckenden Krankheiten den bedürftigsten Knappschaftsmitgliedern nach 
Befinden und den von dem Vorstande zu ermessenden jedesmaligen Umständen gemäß, 
Beiträge zu der Anschaffung von Schutzmitteln 2c. (Ausgaben für die Wohlfahrts- 
polizei) zu gewähren, insoweit insbesondere die Unterstützungen aus Gemeinde= und 
Landescassen nicht völlig ausreichend sind. 
20. 2c. 
32. Die vorstehend unter §& 31 pct. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Unterstützungsgelder 
können ebenso, wie die unter § 31 pet. 3 genannten Pensionen, weder vor der Verfallzeit 
cedirt noch inhibirt oder Gegenstand der Hülfsvollstreckung werden, wogegen auf die Cessionen 
und Inhibitionen der Pensionen unter § 31 pct. 2, ingleichen auf Hülfsvollstreckung in diesel- 
ben die Bestimmungen in §§8# 12 und 35 des Gesetzes vom 7. März 1835 Anwendung leiden. 
  
Letzte Absendung: am 28. October 1865.
	        
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